Tauchen im Nachhinein ernsthafte Zweifel am Verhalten eines Autohändlers auf, kann die bereits erfolgte behördliche Zuteilung eines roten Dauerkennzeichens widerrufen werden. Nach der geltenden Zulassungsverordnung dürfen im Besitz roter Nummernschilder und der dazu gehörenden besonderen Fahrzeugscheinhefte nur zuverlässige Personen sein. Das berichtet aktuell die Deutsche Anwaltshotline und beruft sich auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz (Az.: 3 K 56/12.MZ).
In dem Streitfall hatte der betroffene Händler nach einem Einbruch den Diebstahl des Fahrzeugscheinheftes für ein ihm zugeteiltes rotes Kennzeichen bei der Polizei angezeigt und sich ein neues Heft ausstellen lassen. Doch auch das meldete er bald wieder als verloren und bekam ein drittes Fahrzeugscheinheft zu der roten Nummer. Mit der wurde dann in einer Verkehrskontrolle ein nach Aussage des Kfz-Händlers befreundeter Bekannter gestellt, wobei der kontrollierte Wagen im Fahrzeugscheinheft nicht eingetragen war und es sich augenscheinlich um eine mit dem Schild verbotene Privatfahrt handelte.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren legte der Händler dann doch ein Heft mit dem monierten Eintrag vor. Dabei handelte es sich allerdings um das zweite, als verloren gemeldete Dokument.
Sorglose Dokumentation
Gründe genug für die Mainzer Richter, die für die Erteilung eines roten Dauerkennzeichens erforderliche Zuverlässigkeit zu verneinen. Der Betroffene sei offensichtlich nicht in der Lage, seinen Dokumentationspflichten mit der notwendigen Sorgfalt nachzukommen. "Insbesondere ist nicht sicher, ob die übrigen mit dem roten Kennzeichen unternommenen Fahrten ordnungsgemäß dokumentiert wurden. Womit dieses Nummernschild umgehend einzuziehen ist", hieß es. (AH)