Diesel-Besitzer, die ihr Auto erst nach Auffliegen des Abgasskandals gekauft haben, bekommen allein wegen des Software-Updates keinen Schadenersatz von VW. Volkswagen sei hier kein sittenwidriges Verhalten mehr vorzuwerfen, teilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag mit. Das Update, mit dem die illegale Abgastechnik in Millionen Fahrzeugen deaktiviert werden musste, sei mit der zunächst eingesetzten Abschalteinrichtung im Skandalmotor EA189 nicht zu vergleichen. (Az. VI ZR 889/20)
Volkswagen begrüßte die Entscheidung. "Sie hat Auswirkung auf tausende anhängiger Verfahren", teilte ein Sprecher mit. "Wir gehen davon aus, dass diese nun zügig beendet werden können."
Die Frage nach der rechtlichen Bewertung des Software-Updates ist vor allem für Kläger relevant, die sich noch nach dem 22. September 2015 einen Diesel aus dem VW-Konzern gekauft haben. An diesem Tag hatte der Wolfsburger Autobauer die Unregelmäßigkeiten öffentlich gemacht. Der BGH hat bereits entschieden, dass VW von diesem Moment an kein sittenwidriges Verhalten mehr vorzuwerfen ist.
Damit profitiert diese Kläger-Gruppe nicht von einem Grundsatz-Urteil aus Karlsruhe zur Haftung von VW, das zehntausenden Diesel-Besitzern im Mai 2020 den Weg zu Schadenersatz geebnet hatte. Sie können ihr Auto zurückgeben - bekommen allerdings nicht den vollen Kaufpreis wieder, sondern müssen sich die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Vor diesem Hintergrund hat sich VW zwischenzeitlich konzernweit in rund 34.000 Verfahren mit Kunden auf einen Vergleich geeinigt, ohne eine gerichtliche Entscheidung abzuwarten.
Die manipulierte Abgastechnik hatte dafür gesorgt, dass die Autos im Test alle Schadstoff-Grenzwerte einhielten - in Wirklichkeit stießen sie allerdings zu viele giftige Stickoxide aus.
Der Kläger in dem jetzt entschiedenen Fall hatte behauptet, dass das sogenannte Thermofenster in dem Software-Update nichts anderes als eine neue unzulässige Abschalteinrichtung sei. Ein Thermofenster ist eine Technik, die die Abgasrückführung je nach Außentemperatur drosselt. Den Autobauern zufolge dient das dem Schutz des Motors.
Für den BGH rechtfertigt das Software-Update aber keine Schadenersatz-Ansprüche, wie die Richter jetzt klarstellten. Selbst wenn die Technik gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen sollte - was die Entscheidung offenlässt -, reiche dies "nicht aus, um das Gesamtverhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren". Ihr Einsatz sei "nicht von vornherein durch Arglist geprägt". Denn sie arbeite auf dem Prüfstand wie auf der Straße in gleicher Weise. Anhaltspunkte dafür, dass VW die Behörden bei der Entwicklung des Updates getäuscht haben könnte, seien "nicht dargetan".
Der Kläger hatte auch behauptet, dass sein Auto jetzt mehr Kraftstoff verbrauche. Es gebe auch negative Auswirkungen auf den Verschleiß. Das ändert für die Richter aber nichts an ihrer Einschätzung.
Veröffentlichung kommt überraschend
Der für den Diesel-Skandal hauptsächlich zuständige BGH-Senat hatte die Entscheidung am Donnerstag völlig überraschend veröffentlicht. Die Richter hatten zu der Frage eigentlich im Februar verhandeln wollen. Das war aber daran gescheitert, dass die klagenden Autobesitzer gleich in zwei Fällen die Revision zurückgezogen hatten. Gleiches Spiel bei Daimler: Auch hier laufen massenhaft Verfahren wegen eines eingesetzten Thermofensters. Aber ein höchstrichterliches Urteil wurde nun schon dreimal verhindert, indem die Kläger kurz vor der BGH-Verhandlung einen Rückzieher machten.
Volkswagen wie Daimler sehen hier Anwaltskanzleien am Werk, die die Frage möglichst lange offenhalten wollen, um sich weiter lukrative Mandate zu sichern. VW-Rechtsvorständin Hiltrud Werner hatte kürzlich von einer regelrechten "Klageindustrie" gesprochen.
Die obersten Zivilrichter des BGH nutzten jetzt eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde, um trotzdem ihren Standpunkt deutlich machen zu können. Der Kläger hatte am Landgericht Kaiserslautern und am Oberlandesgericht Zweibrücken keinen Erfolg gehabt, nicht einmal die Revision zum BGH wurde zugelassen. Dagegen legte der Mann Beschwerde in Karlsruhe ein. Darüber entschieden die Richter nun ohne vorherige Verhandlung am 9. März mit Beschluss.
Genauso war der Senat im Januar auch schon bei Daimler vorgegangen. Diese Entscheidung fiel allerdings etwas weniger eindeutig aus. Grundsätzlich gilt auch hier, dass das Thermofenster allein kein Grund für Schadenersatz ist. Trotzdem hatte die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg. Der Kläger hatte Daimler vorgeworfen, im Typgenehmigungsverfahren unzutreffende Angaben zur Arbeitsweise der Abgasrückführung gemacht zu haben. Damit muss sich das Oberlandesgericht Köln nun noch einmal auseinandersetzen.