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Verstoß gegen Wettbewerbsrecht: Tesla muss Preiswerbung ändern

06.03.2019 17:12 Uhr
Verstoß gegen Wettbewerbsrecht: Tesla muss Preiswerbung ändern
Das Tesla Model 3 wird seit kurzem in Deutschland ausgeliefert.
© Foto: picture alliance/Zheng Huansong/Xinhua

Bei der Preisdarstellung des Model 3 im Internet hatte der Autohersteller auf angebliche Kraftstoffeinsparungen nach fünf Jahren Bezug genommen. Das rief die Wettbewerbszentrale auf den Plan.

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Tesla darf ab 20. März 2019 in Deutschland nicht mehr für das Model 3 mit Preisen und/oder Raten "nach geschätzten Einsparungen" werben. Wie die Wettbewerbszentrale am Mittwoch in München mitteilte, sei diese Praxis wegen Irreführung potenzieller Interessenten und Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung erfolgreich beanstandet worden. Der Elektroautobauer habe sich außergerichtlich dazu verpflichtet, derartige Werbung nicht zu wiederholen.

Im Internet hatte Tesla für den Verkauf und die Finanzierung seines neuen Mittelklasse-Modells mit Bezug auf angebliche Kraftstoffeinsparungen geworben. Dem Kaufpreis von 56.380 Euro wurde ein "Preis nach geschätzten Einsparungen" von 51.380 Euro für den Barkauf gegenübergestellt. Im Rahmen der Finanzierung warb man mit einer geschätzten Ratenzahlung von 626 Euro monatlich sowie einer "monatlichen Rate nach Einsparungen" von 522 Euro. Beim Klick auf den Link "Einzelheiten anzeigen" erhielt der Interessent unter anderem den Hinweis: "Geschätzte Kraftstoffeinsparung/Jahr 5: - 5.000 €".

Tesla-Preiswerbung

(Quelle: Wettbewerbszentrale)

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale widerspricht die bei den Berechnungsbeispielen geschätzte Kostenersparnis über einen Zeitraum von fünf Jahren den Grundsätzen von Preiswahrheit und -klarheit, weil sie letztlich willkürlich und auch intransparent ist. So seien relevante Bezugspunkte wie Laufleistung pro Jahr, Betriebskosten oder auch Vergleichsfahrzeug für die angesprochenen Kundenkreise nicht nachvollziehbar. Selbst bei einer tatsächlichen Einsparung könne unter lauterkeitsrechtlichen Aspekten ein solcher Betrag nicht von dem zu zahlenden Kaufpreis oder der monatlichen Rate abgezogen werden, weil der Kunde zum Zeitpunkt des Kaufs oder der Finanzierung den vollen genannten Preis bezahlen müsse.

"Solche angeblichen Preisersparnisse sind Marketingübertreibungen zu Lasten von fair agierenden Mitbewerbern", betonte Ottofüllung in einer Stellungnahme. Aber auch die Verbraucher würden durch derartige Preismogeleien getäuscht. (rp)

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