Auch verkaufte Ausstellungsfahrzeuge benötigen ein Pkw-Label. Darauf macht AUTOHAUS-Rechtsanwalt Robert Glocker von der Kanzlei G. Haug & Partner aufmerksam. Verbleibt ein solches Fahrzeug bis zur Auslieferung im Showroom oder auf dem Ausstellungsplatz, reicht es nicht, das Auto mit einem "Verkauft"-Hinweis zu versehen.
"Das Fahrzeug dient– objektiv betrachtet – noch immer einer Kundenpräsentation mit Werbecharakter, auch wenn es nicht mehr zum Verkauf angeboten wird", warnt Glocker. Es verliere auch nicht seine Eigenschaft als neues Fahrzeug, da es nach der Definition weiterhin "noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurde" (PKW-EnVKV §2,1).
"Daher muss das Auto weiter entsprechend der Verbrauchskennzeichnungsverordnung gekennzeichnet bleiben. Die Preisangabe gehört hier allerdings nicht dazu", so der Branchenanwalt. (AH)
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