Nach einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 08. April 2014 (Az.: KZR 49/13) kommt für den Hersteller grundlegend nicht mehr nur eine außerordentliche Kündigung des Servicepartnervertrages, sondern auch eine ordentliche Kündigung in Betracht. Darauf weist Rechtsanwalt Albin Ströbl von der Kanzlei Noerr LLP in Frankfurt hin.
Mit seinem Beschluss habe der BGH ohne nähere Begründung die Nichtzulassungsbeschwerde eines Servicepartners, der die ordentliche Kündigung eines Servicepartnervertrages durch den Hersteller angegriffen hatte, zurückgewiesen, so der Jurist. Damit habe der BGH im Ergebnis die Vorinstanzen (OLG Frankfurt; LG Frankfurt) bestätigt, welche die vom Hersteller erklärte ordentliche Kündigung des Servicepartnervertrages als wirksam erachtet haben.
Oft würden gegen eine solche Kündigung kartellrechtliche Bedenken vorgebracht. Demnach könne der Unternehmer den Servicepartnervertrag nicht ordentlich kündigen, weil der Servicepartner bei Erfüllung der Standards umgehend wieder in das Werkstattnetz des Herstellers aufzunehmen sei. "Diese Auffassung war nach den 'MAN-Entscheidungen' des BGH vom 30. März 2011 (Az. KZR 6/09 und 7/09), in welchen der BGH einen Zulassungsanspruch verneint hat, nur noch bedingt haltbar", so Ströbl.
Keine unternehmensbedingte Abhängigkeit
"Interessant ist nun, dass die Gerichte auch einen Anspruch eines bestehenden Servicepartners auf (unbegrenzte) Fortsetzung des Werkstattvertrages verneint haben mit der Argumentation, die Werkstatt könne als Servicepartner einer anderen Marke tätig werden oder als freie Werkstatt weiterhin die Fahrzeuge des beklagten Herstellers warten und instand setzen. Dafür sei ein Servicepartnervertrag nicht erforderlich. Eine sogenannte unternehmensbedingte Abhängigkeit sei ferner auch vor dem Hintergrund der getätigten Investitionen des Servicepartners nicht gegeben. Die entsprechenden Fragen konnte der BGH in seinen "MAN"-Entscheidungen noch offen lassen, da es dort – anders als im nun entschiedenen Fall – um Newcomer ging."
Die ordentliche Kündigung des Servicepartnervertrages durch den Hersteller bei Erfüllung der Standards ist laut Ströbl damit zumindest in isolierten und begründeten Einzelfällen (wie hier einer vorlag) möglich. Dann bestehe auch kein Konflikt mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). (AH)
MK