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Servicepartner-Vertrag: Ordentliche Kündigung ist wirksam

09.05.2014 11:00 Uhr
Rechtsanwalt Albin Ströbl
Rechtsanwalt Albin Ströbl
© Foto: Albin Ströbl

Nach einem aktuellen Beschluss des BGH kommt für den Hersteller grundlegend nicht mehr nur eine außerordentliche Kündigung des Servicepartner-Vertrags, sondern auch eine ordentliche Kündigung in Betracht.

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Nach einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 08. April 2014 (Az.: KZR 49/13) kommt für den Hersteller grundlegend nicht mehr nur eine außerordentliche Kündigung des Servicepartnervertrages, sondern auch eine ordentliche Kündigung in Betracht. Darauf weist Rechtsanwalt Albin Ströbl von der Kanzlei Noerr LLP in Frankfurt hin.

Mit seinem Beschluss habe der BGH ohne nähere Begründung die Nichtzulassungsbeschwerde eines Servicepartners, der die ordentliche Kündigung eines Servicepartnervertrages durch den Hersteller angegriffen hatte, zurückgewiesen, so der Jurist. Damit habe der BGH im Ergebnis die Vorinstanzen (OLG Frankfurt; LG Frankfurt) bestätigt, welche die vom Hersteller erklärte ordentliche Kündigung des Servicepartnervertrages als wirksam erachtet haben.

Oft würden gegen eine solche Kündigung kartellrechtliche Bedenken vorgebracht. Demnach könne der Unternehmer den Servicepartnervertrag nicht ordentlich kündigen, weil der Servicepartner bei Erfüllung der Standards umgehend wieder in das Werkstattnetz des Herstellers aufzunehmen sei. "Diese Auffassung war nach den 'MAN-Entscheidungen' des BGH vom 30. März 2011 (Az. KZR 6/09 und 7/09), in welchen der BGH einen Zulassungsanspruch verneint hat, nur noch bedingt haltbar", so Ströbl.

Keine unternehmensbedingte Abhängigkeit

"Interessant ist nun, dass die Gerichte auch einen Anspruch eines bestehenden Servicepartners auf (unbegrenzte) Fortsetzung des Werkstattvertrages verneint haben mit der Argumentation, die Werkstatt könne als Servicepartner einer anderen Marke tätig werden oder als freie Werkstatt weiterhin die Fahrzeuge des beklagten Herstellers warten und instand setzen. Dafür sei ein Servicepartnervertrag nicht erforderlich. Eine sogenannte unternehmensbedingte Abhängigkeit sei ferner auch vor dem Hintergrund der getätigten Investitionen des Servicepartners nicht gegeben. Die entsprechenden Fragen konnte der BGH in seinen "MAN"-Entscheidungen noch offen lassen, da es dort – anders als im nun entschiedenen Fall – um Newcomer ging."

Die ordentliche Kündigung des Servicepartnervertrages durch den Hersteller bei Erfüllung der Standards ist laut Ströbl damit zumindest in isolierten und begründeten Einzelfällen (wie hier einer vorlag) möglich. Dann bestehe auch kein Konflikt mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). (AH)

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KOMMENTARE


James Housten

12.05.2014 - 14:53 Uhr

Ob es Zufall ist, dass Dr. Ströbl (u.a. Rechtsvertreter von Nissan Deutschland) gerade jetzt diesen Artikel veröffentlichen lässt, wo doch gerade alle Nissan Vertragswerkstätten freundlich aufgefordert worden sind, einen neuen Werkstattvertrag zu unterschreiben, da der Importeur nicht flächendeckend kündigen möchte?Hoffentlich verstehen dies nicht einige Vertragspartner schon als erste Drohung seitens der Nissan Netzentwicklung.


MK

12.05.2014 - 16:35 Uhr

Kann mir jemand erklären, warum eine NISSAN Vertragswerkstatt sich laut Vertrag verpflichten sollte einen NISSAN Leaf zu bestellen bzw. zuzulassen? Da scheint einigen NISSAN-Leuten die Klammer zu gehen.... Vielleicht waren die LEAF-Ziele doch etwas zu selbstbewusst... Arme Vertragswerkstätten.


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