Von Gregor Kerschbaumer
Ein Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages setzt voraus, dass der Kläger dem Beklagten die Möglichkeit einräumt, die geltend gemachten Mängel beheben zu können. Dazu ist es erforderlich, dass der Käufer dem Verkäufer das Fahrzeug zu dessen Werkstatt bringt. Diesen schuldrechtlichen Grundsatz bestätigte das Oberlandesgericht Naumburg in seinem Urteil vom 19.05.2017 (Az. 7 U 3/17).
Der Kläger kaufte beim beklagten Verkäufer einen gebrauchten Pkw. Der Kauf wurde auf Basis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers durchgeführt, wonach es unter anderem hieß: "Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstliegenden dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet."
Der Wohnort des Käufers liegt 291 km von der Werkstatt des Verkäufers entfernt. Kurz nach dem Kauf rügte der Käufer mehrere Mängel am Fahrzeug. Der Verkäufer zeigte unmittelbar die Bereitschaft zur Nachbesserung und bat den Käufer, das Fahrzeug zu diesem Zweck in seine Werkstatt zu bringen. Der Käufer war jedoch der Meinung, das Fahrzeug in eine nächstgelegene Werkstatt bringen zu können oder es vom Verkäufer abholen zu lassen. Er wiederholte – nun anwaltlich vertreten - seine Mängelrüge und trat kurze Zeit später vom Kaufvertrag zurück.
Das Oberlandesgericht bestätigte vollumfänglich die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Klage des Käufers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages ab. Grundsätzliche Voraussetzung für eine Rückabwicklung sei es, dem Verkäufer die Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Käufer habe aber den Mangel lediglich gerügt, eine Gelegenheit zur Nachbesserung wurde dem Verkäufer verwehrt. Damit komme es auf die dem Käufer angebotene Erleichterung der Nacherfüllung in den AGB des Verkäufers in diesem Fall schon gar nicht mehr an, wenngleich auch die Formulierung dafür spricht, dass diese von der Zustimmung des Verkäufers abhängt.
Das Fahrzeug über eine Distanz von knapp 300 km zum Verkäufer zu bringen sei dem Käufer ausdrücklich zumutbar, selbst wenn es dafür auf einen Transporter verladen hätte werden müssen. Das Oberlandesgericht stellt zutreffend fest, dass der Käufer schließlich für den Kauf des Fahrzeugs auch bereits diese entsprechend lange Fahrt in Kauf genommen hatte.