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Geld zurück bei Gebrauchtwagen: Verstopfter Rußfilter kann ein Mangel sein

30.06.2017 11:30 Uhr
Geld zurück bei Gebrauchtwagen: Verstopfter Rußfilter kann ein Mangel sein
Normaler Verschleiß oder Sachmangel? Beim Gebrauchtwagenkauf sorgt diese Frage immer wieder für Streit.
© Foto: Jörg Schwieder

Ist ein verstopfter Rußpartikelfilter bei einem Gebrauchtwagen ein Mangel oder Verschleiß? Zwei Gerichte kamen bei der Klage eines Autokäufers zu unterschiedlichen Ergebnissen

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Normaler Verschleiß oder Sachmangel? Beim Gebrauchtwagenkauf sorgt diese Frage immer wieder für Streit. Auch die Gerichte sind nicht immer gleich einer Meinung.

Der Kläger hatte einen sechs Jahre alten Dieselkombi vom Typ Skoda Octavia RS Combi mit 181.000 Kilometern Fahrleistung erworben. Nach der Fahrzeugübergabe tragen Mängel auf, unter anderem ein schlechtes Anspringen des Motors, Ruckeln während der Fahrt, plötzlich steigende Drehzahlen und laute Motorgeräusche. Der Käufer verlangte daraufhin vom Verkäufer eine Reparatur. Als diese scheiterte, wollte er vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Händler verweigerte dies.

Das Landgericht Hagen gab ihm darin Recht. Im Verfahren kam ein Kfz-Sachverständiger zu dem Ergebnis, dass die Probleme auf einen verstopften Rußpartikelfilter zurückzuführen seien. Dieses werteten die Richter als übliche Verschleißerscheinung und wiesen die Klage ab.

Das Oberlandesgericht Hamm in zweiter Instanz war jedoch anderer Ansicht. Es könne zwar sein, dass die zunehmende Verstopfung des Rußpartikelfilters ein üblicher Verschleiß bei Dieselfahrzeugen sei. Im Streitfall habe das Fahrzeug dieses Problem aufgrund eines defekten Drucksensors des Partikelfilters nicht angezeigt. Zudem hatte der Skoda einen für die Baureihe typischen, werksseitigen Fehler an der Einspritzung, der eine übermäßige Füllung des Partikelfilters zur Folge hatte.

Aufgrund dieser technischen Defekte bleibe der vom Kläger erworbene Skoda negativ hinter der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge zurück, befand der Senat. Der Kläger sei zum Vertragsrücktritt berechtigt, weil das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen und sich nicht in einem altersgemäßen Zustand vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge befunden habe (Az.: 28 U 89/16). (AH)

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