Autotuner sind berechtigt, im Angebot der von ihnen umgebauten Fahrzeuge die Hersteller-Marke zu nennen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung (Az.: I ZR 147/13) klargestellt. Die Karlsruher Richter hoben damit ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichtes (Az. 5U18/10) gegen die Tuningfirma Techart auf.
Der Streitfall drehte sich um die Frage, ob individualisierte Fahrzeuge zur Vermarktung beispielsweise auf Online-Plattformen unter der Rubrik des betreffenden Herstellers eingestellt werden dürfen oder nicht. Techart hatte seine Wagen als "Techart Porsche" angeboten. Das war dem Sportwagenhersteller ein Dorn im Auge, da das Unternehmen mit seinen eigenen Zubehörprogrammen im Wettbewerb mit den Veredlern steht. Porsche war deshalb gerichtlich gegen den Tuner und auch gegen Gebrauchtwagenhändler vorgegangen.
Die BGH-Richter urteilten nun, dass es den Anbietern von Tuningmaßnahmen im Interesse des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs nicht grundsätzlich verwehrt werden könne, den Namen des Fahrzeugherstellers und den Modelltyp zu nennen, auf dessen Basis die Umrüstung erfolgt sei. Jedoch müsse aus dem Angebot ersichtlich sein, dass es sich um ein nicht ab Werk individualisiertes Fahrzeug handelt.
Der Branchenverband VDAT wertete den BGH-Spruch in einer Stellungnahme als "großen Erfolg" und "wichtiges Grundsatzurteil" für die gesamte Tuning- und Zubehörszene. (rp)
Rainer Mayer