Bis zum 26. Juni 2017 muss die 4. EU-Geldwäscherichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. Die Zeit drängt also. Vor kurzem hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zum neuen Geldwäschegesetz beschlossen, so dass das weitere Gesetzgebungsverfahren nun weitergehen kann.
Was sind die Wichtigsten Neuerungen?
Der Schwellenwert für Bargeldgeschäfte wird von 15.000 Euro auf 10.000 Euro abgesenkt. Somit treffen die Kfz-Händler die gesonderten Sorgfalts- / Identifikationspflichten bei Bargeldgeschäften ab 10.000 Euro.
Zu den allgemeinen Kundensorgfaltspflichten zählen insbesondere
- Die Identifizierung von Kunden und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person
- Die Einholung und Bewertung von Informationen zur Geschäftsbeziehung
- Die Abklärung, ob der Kunde für einen wirtschaftlichen Berechtigten handelt
- Die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung
- Die Feststellung zu möglichen politisch exponierten Personen
Als weitere Neuerung wird ein Transparenzregister für die wirtschaftlichen Berechtigten eingeführt. Damit soll es zukünftig leichter werden, herauszufinden, wer Eigentümer oder Anteilseigner von Unternehmen sind.
Zudem werden die staatlichen Zuständigkeiten neu geregelt. Zukünftig wird die Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen bei der Generalzolldirektion im Geschäftsbereich des Bundesfinanzministers angeschlossen.
Verdachtsmeldungen aus der Kfz-Branche
In diesem Zusammenhang ist auch eine Meldung aus dem Jahresbericht 2015 der Financial Intelligence Unit (FIU) des Bundeskriminalamts interessant. Danach scheint es, "in Relation zur Größe der Branche und zur hohen Anzahl der GwG-Verpflichteten aus der Kfz-Branche ein großes Dunkelfeld zu geben." Diese Aussage lässt darauf schließen, dass die Kontrollen zukünftig deutlich zunehmen werden.
Hinweis:
Auf Grund der zu erwartenden intensiveren Kontrollen und der Umsetzung der Gesetzesreform werden wir in einer der nächsten Ausgaben der Zeitschrift AUTOHAUS in der Rubrik Steuern & Recht intensiver auf diesen Themenkomplex eingehen.