Pensionsrückstellungen müssen abgezinst werden, nach den Steuergesetzen ist für die Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung ein Rechnungszinsfuß von sechs Prozent anzuwenden.
Steuerbelastung für Unternehmen steige unverhältnismäßig
Gegen die Höhe des Zinssatzes hat nun das Finanzgericht Köln verfassungsrechtliche Bedenken geäußert und dem Bundesverfassungsgericht den Fall zur Entscheidung vorgelegt. So hält das Finanzgericht den Zinssatz seit dem Jahr 2015 für verfassungswidrig.
Die Kölner Finanzrichter sind der Auffassung, dass der Gesetzgeber den typisierten Zinssatz in Höhe von sechs Prozent, der seit dem Jahr 1982 unverändert ist, hätte überprüfen und an das aktuelle Zinsniveau anpassen müssen. So sinken die Kapitalmarktzinsen seit Jahren, bei dem steuerlichen Zinssatz gibt es aber seit 35 Jahren keine Anpassung.
Je höher der Rechnungszinsfuß ist, desto höher fällt auch die steuerliche Belastung für die Unternehmen aus, daher hat auch die Finanzverwaltung kein Interesse an einer Anpassung. Die Steuerbelastung für die Unternehmen steigt aber nach Ansicht der Finanzrichter unverhältnismäßig.
Hinweis:
Es empfiehlt sich, gleichgelagerte Fälle bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts offen zu halten. Daher sollte gegebenenfalls Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Die Steuerluchs-Redaktion wird Sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens auf dem Laufenden halten.