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AUTOHAUS SteuerLuchs: Zinssatz für Pensionsrückstellung - verfassungsrechtliche Bedenken

29.11.2017 11:30 Uhr
Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig.
© Foto: Martina Klein

Das Kölner Finanzgericht hält seit dem Jahr 2015 den bei den Pensionsrückstellungen verwendeten Zinssatz von sechs Prozent für verfassungswidrig und hat dem Bundesverfassungsgericht den Fall zur Entscheidung vorgelegt.

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Pensionsrückstellungen müssen abgezinst werden, nach den Steuergesetzen ist für die Be­rechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung ein Rechnungszinsfuß von sechs Prozent anzuwen­den.

Steuerbelastung für Unternehmen steige unver­hältnismäßig

Gegen die Höhe des Zinssatzes hat nun das Finanzgericht Köln verfassungsrechtliche Be­denken geäußert und dem Bundesverfassungsgericht den Fall zur Entscheidung vorgelegt. So hält das Finanzgericht den Zinssatz seit dem Jahr 2015 für verfassungswidrig.

Die Kölner Finanzrichter sind der Auffassung, dass der Gesetzgeber den typisierten Zinssatz in Höhe von sechs Prozent, der seit dem Jahr 1982 unverändert ist, hätte überprüfen und an das aktu­elle Zinsniveau anpassen müssen. So sinken die Kapitalmarktzinsen seit Jahren, bei dem steuerlichen Zinssatz gibt es aber seit 35 Jahren keine Anpassung.

Je höher der Rechnungszinsfuß ist, desto höher fällt auch die steuerliche Belastung für die Unternehmen aus, daher hat auch die Finanzverwaltung kein Interesse an einer Anpassung. Die Steuerbelastung für die Unternehmen steigt aber nach Ansicht der Finanzrichter unver­hältnismäßig.

Hinweis:

Es empfiehlt sich, gleichgelagerte Fälle bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungs­gerichts offen zu halten. Daher sollte gegebenenfalls Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Die Steuerluchs-Redaktion wird Sie über den weiteren Verlauf des Verfahrens auf dem Lau­fenden halten.

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