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AUTOHAUS SteuerLuchs: Wann kommt der Betriebsprüfer? (Teil II)

02.06.2010 10:00 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Wann kommt der Betriebsprüfer? (Teil II)
Barbara Lux-Krönig

Wirtschaftsexpertin Barbara Lux-Krönig erklärt im aktuellen AUTOHAUS SteuerLuchs-Beitrag, welche Buchhaltungsunterlagen kleinere oder mittelgroße Unternehmen im Vorfeld einer Betriebsprüfung auf den neuesten Stand bringen sollten.

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Im Normalfall werden die letzten drei Jahre geprüft, für die Steuererklärungen abgegeben worden sind. Jetzt stellt sich die Frage: Wie erkenne ich als Mittel- oder Kleinbetrieb, ob ich zur Betriebsprüfung anstehe? Wann beginnt die Dreijahresfrist?

Dazu sehen Sie sich doch einmal Ihre letzten Steuerbescheide an. Dort steht auf der ersten Seite nach der Anschrift "Festsetzung" und "Art des Bescheides" oder "Art der Steuerfestsetzung" eine der folgenden Formulierungen:

a) Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig

ODER

b) der Bescheid ergeht nach § 164 Abs. 1 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung. Er ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig.

Enthält Ihr Bescheid nur die Formulierung nach a), heißt das, er ist wegen verfassungsrechtlicher Bedenken noch zu ändern, wenn das Bundesverfassungsgericht aufgrund eines anhängigen Verfahrens eine Änderung anordnen würde.

Enthält der Bescheid die Formulierung nach  b) "… unter Vorbehalt der Nachprüfung", dann ist dies ein Anzeichen dafür, dass eine Betriebsprüfung ins Haus steht und der für Sie zuständige Finanzbeamte die Steuererklärung nicht geprüft hat. Wenn Sie drei Jahre hintereinander Bescheide mit dieser Formulierung erhalten, dann kommt der Betriebsprüfer relativ sicher.

Doch bevor der Betriebsprüfer an die Tür klopft, erhalten Sie mindestens 14 Tage vor dem Prüfungsbeginn eine Prüfungsanordnung. Spätestens jetzt, besser schon ab dem ersten "Vorbehalt der Nachprüfung", sollten Sie Ihre Buchhaltungsunterlagen "auf Stand" bringen.

- Sind alle Bewirtungsbelege ordentlich ausgefüllt?

- Ist die Geschenkeliste geführt?                    

- Ist in der Ablage alles zu finden?     

- Können Sie dem Prüfer Ihre Buchhaltungsdaten elektronisch zur Verfügung stellen (so genannte GDPdU-Daten)?

- Gibt es noch zu klärende Sachverhalte?

- Haben Sie streng zwischen betrieblichen und privaten Ausgaben getrennt?

Sollten Sie Steuern hinterzogen oder verkürzt haben, können Sie jetzt noch eine Selbstanzeige vornehmen. Dadurch haben Sie die Möglichkeit, straffrei die hinterzogenen oder verkürzten Steuern nachzuzahlen. Dabei hilft Ihnen Ihr Steuerberater.

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

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