Es ist geplant, dass das Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz geändert wird. Unternehmen, die staatliche Hilfeleistungen aus den zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie aufgelegten Hilfsprogrammen erwarten können, müssen danach bis zum 30. April 2021 keinen Insolvenzantrag stellen.
Als Voraussetzung müssen staatliche Hilfeleistungen im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt worden sein. Soweit in diesem Zeitraum aus rechtlichen, vor allem beihilferechtlichen oder tatsächlichen Gründen, besonders IT-technischen Gründe, noch keine Anträge gestellt werden konnten, wird die Insolvenzantragspflicht auch für Unternehmen ausgesetzt, welche nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen.
Ausgenommen bleiben solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.
Ebenfalls soll der Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen verlängert werden. Die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28. Februar 2021 gewährt worden sind, gelten als nicht gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung ist, dass gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist. Mit einer Stundung geht regelmäßig auch eine Vereinbarung über Ratenzahlung einher, die über einen längeren Zeitraum gewährt und ebenfalls von der Regelung umfasst wird.
Hinweis:
Der Gesetzesänderung muss noch der Bundesrat zustimmen (voraussichtlich in der nächsten Sitzung am 12. Februar 2021).