Bereits in früheren Ausgaben des AUTOHAUS SteuerLuchs haben wir Sie darüber informiert, dass es um den seit langem gleichbleibenden Steuersatz für Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat – also sechs Prozent pro Jahr – reichlich Zündstoff gibt. Es erscheint auch durchaus zweifelhaft, ob in der derzeitigen anhaltenden Niedrigzinsphase ein Zinssatz von sechs Prozent noch angemessen ist.
Nach derzeitigem Stand hält der Bundesfinanzhof (BFH) den Steuerzinssatz von jährlich sechs Prozent bis zum Jahr 2013 bedauerlicherweise für verfassungsgemäß. Schwere verfassungsrechtliche Zweifel an der Zinshöhe hegen die Münchner Richter hingegen für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 16. November 2017 und verweisen diesbezüglich auf das strukturell verfestigte und anhaltende Niedrigzinsniveau.
Mit Beschluss vom 31. August 2018 hat das Finanzgericht Münster (FG) nun ernstliche verfassungsrechtliche Bedenken an der Höhe des Aussetzungszinssatzes von jährlich sechs Prozent für den Zeitraum ab 2014 geäußert. Zwar soll nach Auffassung der Richter der normierte Zinssatz von sechs Prozent auch bereits bezogen auf das Jahr 2013 eher oberhalb der Bandbreite eines realitätsgerechten Zinsspektrums liegen. Allerdings ist dem Gesetzgeber für die Anpassung des Zinses ein gewisser Beobachtungszeitraum zuzugestehen, sodass für Zinsläufe bis zum 31. Dezember 2013 keine hinreichenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Für Zinsläufe ab dem Jahr 2014 geht das FG Münster jedoch von ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von sechs Prozent sowohl im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz als auch hinsichtlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus. Nach Ansicht der Richter hat sich die anhaltenden Niedrigzinsphase bereits im Jahr 2014 hinreichend verfestigt, sodass ein Zinssatz von sechs Prozent nicht mehr angemessen sein kann.
Allerdings ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. März 2015 die Vollziehung des streitigen Zinsbescheids nicht vollständig auszusetzen, da auch in einer Niedrigzinsphase ein vollständiger Verzicht auf die Erhebung von Aussetzungszinsen nicht geboten ist. Das FG Münster hat deshalb eine Erhebung von Aussetzungszinsen für diesen Zeitraum in Höhe von 0,25 Prozent monatlich – also drei Prozent jährlich – für zulässig erklärt. In dieser Höhe bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Hinweis:
Die Revision zum BFH ist bereits anhängig. Es bleibt also spannend, ob die Münchner Richter zu Gunsten der Steuerzahler entscheiden. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten! In Zukunft sollten Sie gegen entsprechende Zinsbescheide Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens bis zur Klärung durch den BFH beantragen.