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AUTOHAUS SteuerLuchs: Neue Vereinbarungen zur Mehrwertsteuer

31.10.2018 09:03 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Neue Vereinbarungen zur Mehrwertsteuer
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner

Die EU-Finanzminister machen weitere Schritte in Richtung eines einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraums. AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig kennt die Details.

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Vor kurzem hat der "Economic and Financial Affairs Council" (ECOFIN) zu Deutsch "Rat für Wirtschaft und Finanzen" – bestehend aus den Finanzministern der EU-Mitgliedstaaten – in Luxemburg eine Reihe von neuen Vereinbarungen rund um die Mehrwertsteuer getroffen. Die vereinbarten Maßnahmen umfassen unter anderem Folgendes:

=> Die sogenannten "Quick fixes" sollen einen Schritt in die Richtung eines einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraums bringen. Diese kurzfristigen Verbesserungen betreffen die Vereinfachung und Harmonisierung von Vorschriften über Konsignationslager, sowie Regeln zum Nachweis der innergemeinschaftlichen Beförderung von Gegenständen hinsichtlich der Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung. Die Vereinfachung von Reihengeschäften soll zur Stärkung der Rechtssicherheit beitragen. Zudem soll die MwSt-Identifikationsnummer des Erwerbers eine materielle Voraussetzung für die MwSt-Befreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen werden. Die Vereinfachungen sollen entgegen dem Vorschlag der EU-Kommission nicht nur für „zertifizierte Steuerpflichtige“, sondern uneingeschränkt für alle gelten.

=> Es wurden neue Vorschriften zu einem intensiveren Informationsaustausch und einer engeren Zusammenarbeit zwischen den Steuer- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten vor allem im Bereich des Mehrwertsteuerbetrugs aufgenommen. Die neuen Regelungen sollen eine raschere und effektivere Verfolgung der Kriminalität gewährleisten.

=> Durch die Einführung eines neuen generellen Reverse-Charge-Verfahrens soll Mitgliedstaaten die Bekämpfung des Mehrwertsteuer-Betrugs erleichtert werden. Hierzu sollen die betroffenen Mitgliedstaaten die generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf nicht grenzüberschreitende Lieferungen bestimmter Gegenstände und Dienstleistungen oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts anwenden können. Dies ist allerdings nur unter sehr engen Voraussetzungen und beschränkt bis zum 30. Juni 2022 vorgesehen.

=> Die EU-Finanzminister haben neue Maßnahmen getroffen, die die derzeit geltenden Mehrwertsteuersätze für elektronische Veröffentlichungen wie beispielsweise E-Books an die günstigeren Regelungen für Printmedien anpassen. Die ungleiche steuerliche Behandlung von digitalen und gedruckten Medien gehört damit der Vergangenheit an.

Hinweis:

Die Änderungen sollen zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

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