Die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen gehört zu den steuerlichen Routinetätigkeiten im Unternehmen. Nichtsdestotrotz sollte auch diesen Routinetätigkeiten ausreichend Aufmerksamkeit gewidmet werden, da hier strafrechtliche und monetäre Konsequenzen lauern, die von den Finanzämter immer häufiger verfolgt werden.
Vorwurf der Steuerhinterziehung
In der jüngeren Vergangenheit sind zunehmend Fälle zu beobachten, in denen einzelne Finanzämter vehement auf korrigierte Umsatzsteuervoranmeldungen oder Umsatzsteuerjahreserklärungen mit (höheren) Nachzahlungsbeträgen reagieren. In diesen Fällen erhalten die Steuerpflichtigen immer häufiger Post von ihrem Finanzamt. In diesem Schreiben teilt die Finanzverwaltung mit, dass sie davon ausgeht, dass die abgegebene korrigierte Umsatzsteuervoranmeldung eine Selbstanzeige einer durch das Unternehmen verwirklichten Steuerhinterziehung ist. Diese hätte zwar – soweit es Voranmeldungen betrifft – kraft Gesetz eine strafbefreiende Wirkung. Für Umsatzsteuerjahreserklärungen gilt dies jedoch nicht! Zudem werden in beiden Fällen Hinterziehungszinsen festgesetzt.
Gelegentlich fragt die Finanzverwaltung auch zunächst erst einmal nach dem Hintergrund der Korrektur. Dies wäre eigentlich auch der richtige Weg, denn nicht jede objektive Unrichtigkeit ist eine Steuerverkürzung bzw. –hinterziehung. Trotzdem ist in der Praxis zu beobachten, dass dies von den Finanzämtern immer wieder ignoriert wird. Und auch die Nachfragen erfolgen stets vor dem Hintergrund der vorstehend beschriebenen Vorwürfe.
Tipp:
Sollten Sie von solch einer Anfrage oder Festsetzung von Hinterziehungszinsen betroffen sein, empfiehlt sich unverzüglich die Kontaktaufnahme mit Ihrem steuerlichen Berater!
Definition Steuerhinterziehung
Eine Steuerhinterziehung bzw. -verkürzung liegt gemäß Gesetzesdefinition insbesondere dann vor, "wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn […] eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht." Das heißt, eine Steuerverkürzung liegt einerseits dann vor, wenn eine Umsatzsteuervoranmeldung/-erklärung bewusst falsch abgegeben wird oder deren Unrichtigkeit billigend in Kauf genommen wird. Eine Steuerverkürzung liegt aber auch dann vor, wenn ein Fehler entdeckt oder ein neuer steuerrelevanter Sachverhalt bekannt wird – und anschließend die Korrektur der Umsatzsteuervoranmeldung/-erklärung unterlassen oder auch nur verschoben und somit nicht unverzüglich vorgenommen wird.
Tipp:
Bemerken Sie, dass einzelne Geschäftsvorfälle mit umsatzsteuerlicher Auswirkung in der Vergangenheit nicht oder nicht zutreffend verbucht und gemeldet sind, müssen Sie dies unverzüglich nachholen. Ausweislich der Anweisungen des Bundesfinanzministeriums an seine Beamten, soll allein eine häufige Anzahl von Korrekturen explizit kein automatisches Anzeichen für eine Steuerhinterziehung sein. Insoweit dürfen Ihnen allein aus dieser Tatsache keine negativen Konsequenzen drohen.
Erhalten Sie somit beispielsweise im März Abrechnungen des Herstellers, welche handelsrechtlich und umsatzsteuerrechtlich das vergangene Kalenderjahr betreffen (z.B. bestimmte Gutschriften), dann sollten Sie diese auch "unverzüglich" einbuchen und melden. Insbesondere sollten Sie nicht mit einer Korrektur der Umsatzsteuervoranmeldung warten, bis gegebenenfalls Monate später (z.B. im Sommer oder Herbst) weitere Jahresabschlussarbeiten stattfinden.
Korrekturen, die aus einem dreizehnten oder weiteren Buchungsvorlauf resultieren, sollten zudem stets über eine korrigierte Voranmeldung und nicht über die Jahreserklärung vorgenommen werden. Denn eine korrigierte Umsatzsteuervoranmeldung wirkt – soweit korrigiert wird – im Gegensatz zu einer Jahreserklärung strafbefreiend.
Hinweis:
Werden Hinterziehungszinsen festgesetzt, betragen diese gemäß Gesetz sechs Prozent p.a. Allerdings ist diese Höhe zumindest fraglich. So laufen bereits verschiedene Verfahren, in denen die Verfassungsmäßigkeit dieser Zinshöhe angezweifelt wird (siehe auch AUTOHAUS SteuerLuchs vom 9. Januar 2019). Aus diesem Grund ist hier aktuell ein Einspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung empfehlenswert. Aufgrund der bereits laufenden Verfahren kann zudem Antrag auf Ruhen des Verfahrens gestellt werden.