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AUTOHAUS SteuerLuchs: Das neue Verpackungsgesetz

20.03.2019 09:00 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Das neue Verpackungsgesetz
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Lux-Krönig und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner

Was bedeutet das seit Jahresbeginn geltende Gesetz für den Autohandel? Die Steuerexperten Barbara Lux-Krönig und Maximilian Appelt kennen die Details.

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Die meisten AUTOHAUS-Leser werden es schon mitbekommen haben: Seit Anfang des Jahres gilt das neue Verpackungsgesetz. Aufgrund von Fragen aus der Praxis wollen wir nochmals auf das Thema eingehen.

Ziel des neuen Verpackungsgesetzes ist es, durch höhere Standards den Umweltschutz vo­ranzutreiben. So soll die Recyclingquote erhöht und die Betriebe an den Entsorgungskosten beteiligt werden. Danach soll jeder, der verpackte Ware für private Endverbraucher erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, sich an einem dualen Entsorgungssystem beteiligen, um damit für die künftigen Entsorgungskosten aufzukommen. Wesentliche Vorgaben, wie Rück­nahme- und Aushangpflichten, werden von den meisten Kfz-Betrieben schon erfüllt.

Bedeutung hat das neue Verpackungsgesetz insbesondere für die Betreiber von Online-Stores, die auf diesem Wege selbst verpackte Waren in den Verkehr bringen. Verkaufen Sie also beispielsweise über einen Internetshop Ersatzteile, müssen Sie unbedingt Nachfolgendes beachten:

Jeder Händler muss sich, bevor er erstmals verpackte Ware in Verkehr bringt, also etwa Er­satzteile, die in einem Karton verpackt sind und dieser beim Endverbraucher als Abfall an­fällt, unter anderem mit seinem Namen, seiner Kontaktadresse, der Angabe eines Vertre­tungsberechtigten usw. bei der "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" unter dem Link https://www.verpackungsregister.org eintragen.

Diese bei der Registrierung angegebenen Daten werden inklusive des Datums der Registrie­rung von der "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" öffentlich für jedermann einseh­bar im Internet veröffentlicht. Die Registrierung muss der jeweilige Händler auch höchstper­sönlich vornehmen. Ohne vorherige Anmeldung oder mit einer unvollständigen Registrie­rung ist ein Inverkehrbringen von Verpackungen unzulässig und stellt eine Ordnungswidrig­keit dar.

Beachten Sie:

Das Verpackungsgesetz sieht empfindliche Bußgelder bis zu 200.000 Euro vor, wenn sich Online-Händler, die registrierungspflichtig sind, nicht registrieren lassen. Zudem sollten Sie beachten, dass das Verpackungsregister ein öffentlich einsehbares Register ist. Folglich kann hier schon die nächste Abmahnwelle drohen.

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