Die meisten AUTOHAUS-Leser werden es schon mitbekommen haben: Seit Anfang des Jahres gilt das neue Verpackungsgesetz. Aufgrund von Fragen aus der Praxis wollen wir nochmals auf das Thema eingehen.
Ziel des neuen Verpackungsgesetzes ist es, durch höhere Standards den Umweltschutz voranzutreiben. So soll die Recyclingquote erhöht und die Betriebe an den Entsorgungskosten beteiligt werden. Danach soll jeder, der verpackte Ware für private Endverbraucher erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, sich an einem dualen Entsorgungssystem beteiligen, um damit für die künftigen Entsorgungskosten aufzukommen. Wesentliche Vorgaben, wie Rücknahme- und Aushangpflichten, werden von den meisten Kfz-Betrieben schon erfüllt.
Bedeutung hat das neue Verpackungsgesetz insbesondere für die Betreiber von Online-Stores, die auf diesem Wege selbst verpackte Waren in den Verkehr bringen. Verkaufen Sie also beispielsweise über einen Internetshop Ersatzteile, müssen Sie unbedingt Nachfolgendes beachten:
Jeder Händler muss sich, bevor er erstmals verpackte Ware in Verkehr bringt, also etwa Ersatzteile, die in einem Karton verpackt sind und dieser beim Endverbraucher als Abfall anfällt, unter anderem mit seinem Namen, seiner Kontaktadresse, der Angabe eines Vertretungsberechtigten usw. bei der "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" unter dem Link https://www.verpackungsregister.org eintragen.
Diese bei der Registrierung angegebenen Daten werden inklusive des Datums der Registrierung von der "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" öffentlich für jedermann einsehbar im Internet veröffentlicht. Die Registrierung muss der jeweilige Händler auch höchstpersönlich vornehmen. Ohne vorherige Anmeldung oder mit einer unvollständigen Registrierung ist ein Inverkehrbringen von Verpackungen unzulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Beachten Sie:
Das Verpackungsgesetz sieht empfindliche Bußgelder bis zu 200.000 Euro vor, wenn sich Online-Händler, die registrierungspflichtig sind, nicht registrieren lassen. Zudem sollten Sie beachten, dass das Verpackungsregister ein öffentlich einsehbares Register ist. Folglich kann hier schon die nächste Abmahnwelle drohen.