Gerade in Ballungszentren wird die Überlassung von betrieblichen Fahrrädern beziehungsweise betrieblichen Elektrofahrrädern an Arbeitnehmer immer beliebter. Nun hat das Bundesministerium der Finanzen die gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer veröffentlicht.
Grundsätzlich wird der geldwerte Vorteil für die private Nutzung (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) mit einem Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.
Besondere Regelung für den Zeitraum 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021:
Überlässt der Arbeitgeber im obigen Zeitraum erstmals ein betriebliches (Elektro-) Fahrrad seinem Arbeitnehmer dann gilt folgendes für die steuerliche Beurteilung. Für die Möglichkeit der privaten Nutzung muss nur noch ein Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändler im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer als geldwerter Vorteil versteuert werden.
Auf den Zeitpunkt der Anschaffung, Herstellung beziehungsweise Abschluss eines Leasingvertrages kommt es nicht an, sondern nur auf die erstmalige Inbetriebnahme. Wurde also z.B. ein Elektrofahrrad am 27. Dezember 2018 gekauft, dieses aber erst am 2. Januar 2019 erstmalig an den Arbeitnehmer überlassen, dann ist nur die auf volle 100 Euro abgerundete halbierte unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers anzusetzen. Wurde das gleiche Fahrrad aber bereits am 27. Dezember 2018 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es selbst bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten bei der Ein-Prozent-Regel ohne Halbierung der Preisempfehlung.
Beachten Sie:
Die obigen Regelungen gelten nicht für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind. Dies ist der Fall, wenn der Motor des Elektrofahrrads Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt. Für diese E-Bikes gelten steuerlich grundsätzlich die gleichen Regeln, wie für die Überlassung eines betrieblichen Pkw.
Thomas B.