Im Zuge der Panama Papers stellt sich einem immer wieder die Frage, ob es auch noch legale Modelle zum Steuersparen gibt. Ein Modell, bei dem man noch Steuern sparen kann, ist die Abschreibung auf denkmalgeschützte Gebäude. Wobei immer berücksichtigt werden sollte, dass eine Investition nie rein aus steuerlichen Gründen getätigt werden sollte.
Grundsätzlich ist bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen und nicht zum Betriebsvermögen zählen eine jährliche AfA von zwei Prozent steuerlich abzuziehen. Wurde das Gebäude vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt, so beläuft sich die AfA auf 2,5 Prozent.
Eine Art Sonderabschreibung gibt es aber für diejenigen Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen. Jugendstilvillen, beziehungsweise Jugendstilmietshäuser oder Fachwerkhäuser sind wunderschöne Gebäude, die oftmals unter Denkmalschutz stehen, aber deren Erhalt auch viel Geld kostet. Daher beteiligt sich der Staat bei denkmalgeschützten Gebäuden an den Erhaltungs- beziehungsweise Sanierungskosten.
Wird das Objekt vermietet, so können die Sanierungskosten zu 100 Prozent abgesetzt werden. In den ersten acht Jahren beträgt die AfA neun Prozent und in den folgenden Jahren sieben Prozent. Wird das denkmalgeschützte Haus eigengenutzt, so können immerhin 90 Prozent der Kosten über eine Dauer von zehn Jahren geltend gemacht werden.
Beachten Sie aber:
Wesentliche Voraussetzung für eine steuerliche Berücksichtigung ist, dass der Käufer die Sanierung vorab mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abstimmt! So hat der Steuerpflichtige darauf zu achten, dass die Behörde eine Denkmalbescheinigung ausstellt, in der der Hinweis fehlt, dass die steuerrechtlichen Fragen vom Finanzamt eigenständig zu prüfen sind. Ist dieser Prüfungshinweis nicht vorhanden, ist das Finanzamt an die Bescheinigung gebunden und muss die die erhöhten Abschreibungsbeträge ohne eine eigenständige Überprüfung, gewähren.
Hinweis
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Verfügung vom 01.10.2015 darauf hingewiesen, dass auch Aufwendungen für den Dachgeschossausbau oder Nutzungserweiterungen steuerlich gefördert werden können, wenn die zuständige Denkmalschutzbehörde bescheinigt, dass die Baumaßnahme zur Erhaltung des denkmalgeschützten Gesamtgebäudes notwendig oder für eine sinnvolle Nutzung erforderlich ist.