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AUTOHAUS SteuerLuchs: Scheidungskosten – von der Steuer abziehbar?

30.03.2016 11:10 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Franz Süssbauer/AUTOHAUS

Sind Scheidungskosten von der Steuer als au­ßergewöhnliche Belastungen abziehbar? AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig erläutert die aktuelle Rechtsprechung.

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In Deutschland werden rund ein Drittel aller Ehen geschieden. Dabei muss die Aufhebung der Ehe durch ein Gericht ausgesprochen werden. Daher stellt sich in diesen Fällen die Frage, ob die Scheidungskosten von der Steuer als au­ßergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.

Außergewöhnliche Belastungen sind dann anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familien­stands erwachsen. Auf Antrag wird die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, von den Einkünften abgezogen wird.

Die Abziehbarkeit der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung richtet sich seit dem Jahr 2013 nach § 33 Abs. 2 S. 4 EStG. Nach diesem sind Prozesskosten vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, die Aufwendungen sind so gravierend, dass der Steuerpflicht­ige ohne diese Aufwendungen Gefahr liefe seine Existenzgrundlage zu verlieren.

Die Finanzverwaltung stellt sich hierbei auf den Standpunkt, dass Scheidungskosten daher grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Dieser Verwaltungsauffassung ist nun ein weiteres Finanzgericht (FG Köln, 14 K 1861/15) mit Urteil vom 13. Januar 2016 entgegengetreten. Die Kölner Richter sind der Auffassung, dass Scheidungskosten auch nach der Geset­zesän­derung weiterhin als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.

Begründet wird die Entscheidung unter anderem damit, und dass ist im Gegensatz zu den bisherigen Ent­scheidungen anderer Finanzgerichte zu diesem Themenkomplex anders, dass das Schei­dungsverfahren nach Wortlaut und Systematik nicht die Voraussetzungen des Wortlauts des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG erfüllen würde. So spricht § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG von Rechtsstreit und Prozesskosten, im Gegensatz dazu stellen jedoch Scheidungsverfahren kraft gesetzli­cher Anordnung gerade keinen Prozess dar. Nach dem Gesetz über das Verfahren in Fami­liensachen (FamFG) tritt an die Stelle der Bezeichnung Prozess oder Rechtsstreit die Be­zeichnung Verfahren. Nach dieser Auffassung fallen demzufolge auch keine Prozesskosten an, die nicht abzugsfähig sein.

Das Finanzgericht Köln hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Bei diesem sind schon eine Reihe von Verfahren zu diesem Thema anhängig (BFH-Az. VI R 66/14; VI R 81/14; VI R 19/15). Beachten Sie aber, dass nur die Gerichts- und Anwaltsgebühren des Scheidungsverfahrens abziehbar sind. Kosten, die mit der Trennung in Zusammenhang stehen oder Kosten, für die Vermögensauseinandersetzung als Scheidungsfolgesachen sowie Kosten in Kindschaftssachen sind nicht abziehbar.

Tipp:

Setzen Sie die Scheidungskosten in Ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen an. Sollte das Finanzamt Ihre Ausgaben nicht anerkennen, so berufen Sie sich auf die lau­fenden Verfahren beim Bundesfinanzhof und beantragen das Ruhen des Einspruchsverfah­rens.

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