Mit Urteil vom 27. Juni 2018 hat das Finanzgericht Köln festgestellt, dass die im Rahmen einer Betriebsveranstaltung entstandenen Aufwendungen des Arbeitgebers nicht nur auf die tatsächlich teilnehmenden, sondern auf alle angemeldeten Arbeitnehmer umzulegen sind.
In dem zugrundliegenden Sachverhalt hatte eine Arbeitgeberin für die betriebliche Weihnachtsfeier einen Kochkurs mit 27 angemeldeten Mitarbeitern geplant, dessen Kosten sich auf 3.052,35 Euro beliefen. Tatsächlich teilgenommen haben an dem Kochkurs jedoch nur 25 Mitarbeiter, zwei Mitarbeiter hatten kurz zuvor abgesagt. Die Arbeitgeberin teilte die Gesamtkosten durch die Zahl der angemeldeten Mitarbeiter (27), sodass sich ein Pro-Kopf-Betrag von 113,05 Euro ergab. Die erfolgten Zuwendungen beliefen sich – nach Ansicht der Arbeitgeberin – damit auf 2.826,25 Euro.. Abzüglich der Freibeträge in Höhe von 110,00 Euro ergab sich somit ein zu versteuernder Betrag in Höhe von 76,25 Euro.
Das zuständige Finanzamt teilte die Ansicht der Arbeitgeberin nicht. Vielmehr seien die zu berücksichtigenden Aufwendungen der Arbeitgeberin auf die tatsächlich anwesenden Mitarbeiter aufzuteilen. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung setzte das Finanzamt einen Lohnsteuernachforderungsbescheid fest.
Die Kölner Richter hielten die hiergegen gerichtete Klage der Arbeitgeberin für begründet und urteilten wie folgt:
- Die im Rahmen der Weihnachtsfeier entstandenen Aufwendungen können auf alle angemeldeten Mitarbeiter umgelegt werden.
- Bei den Kosten für die zwei nicht-teilnehmenden Mitarbeiter – sogenannte "No-Show-Kosten" – handelt es sich um fehlgeschlagene Aufwendungen der Arbeitgeberin.
- Den tatsächlich anwesenden Mitarbeitern ist durch die Absage der zwei Mitarbeiter kein vermögenswerter Vorteil entstanden. Die Anwesenden wurden hierdurch nicht bereichert.
- In Höhe der fehlgeschlagenen Aufwendungen liegen somit keine Zuwendungen an die teilnehmenden Arbeitnehmer vor.
- Bei den "No-Show-Kosten" handelt es sich auch nicht um nicht individuell zurechenbare Aufwendungen wie z.B. für die Anmietung von Räumlichkeiten. Deren rechnerischer Anteil stellt grundsätzlich eine Zuwendung an den jeweiligen Arbeitnehmer dar.
Interessant an dem Urteil ist, dass die Kölner Richter mit ihrer Entscheidung eindeutig der Ansicht des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) widersprechen. Das weitere Verfahren bleibt also mit Spannung abzuwarten!
Hinweis:
Gegen das Urteil des FG Köln wurde bereits Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Münchner Richter ebenfalls gegen die Finanzverwaltung stellen oder sich doch der Auffassung des BMF anschließen. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.