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AUTOHAUS SteuerLuchs: Kalter Kaffee schmeckt nicht

28.05.2014 09:05 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner

Für den Laien ist das deutsche Umsatzsteuerrecht ein Mysterium. Doch auch AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig kann bei einigen Verfügungen der Finanzverwaltung nur den Kopf schütteln.

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Das deutsche Umsatzsteuerrecht ist für den Laien ein Mysterium. Doch auch diejenigen, die sich regelmäßig damit beschäftigen, können manchmal nur den Kopf schütteln. Einen erneuten Anlass zum Kopfschütteln gibt eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main. Die OFD hat zum Steuersatz auf frisch zubereiteten Kaffee Stellung genommen.

Grundsätzlich differenziert das deutsche Umsatzsteuerecht zwischen ermäßigtem und Regelsteuersatz. Der ermäßigte Steuersatz beträgt sieben Prozent, der Regelsteuersatz 19 Prozent. Die Unterscheidung ist oftmals weder logisch noch gerecht. Lebensmittel fallen grundsätzlich unter den ermäßigten Steuersatz, während Restaurationsleistungen mit dem Regelsteuersatz besteuert werden.

Viele Unternehmer, vor allem Bäckereien, Imbissstände, Raststätten und Tankstellen sind daher davon ausgegangen, dass ein Kaffee zum Mitnehmen ("Coffee to go") unter den ermäßigten Steuersatz fällt, da definitiv keine Restaurationsleistung vorliegt.

Die Finanzverwaltung stellt jedoch klar, dass zubereiteter Kaffee kein begünstigtes Lebensmittel ist und daher dem Regelsteuersatz unterfällt. Begünstigte Lebensmittel sind nach dem Gesetz lediglich die Kaffeebohnen oder das Kaffeepulver. Gleiches gilt auch für Tee: Die Teeblätter sind mit sieben Prozent, der zubereitete Tee mit 19 Prozent zu versteuern.

Regelsteuersatz auch für Automaten-Kaffee

Laut Finanzverwaltung gilt der Regelsteuersatz selbst dann, wenn der Kunde sich an einem Automaten einen Kaffee selbst zubereitet. Zwar unterfallen die Rohstoffe Kaffeepulver und Wasser dem ermäßigten Steuersatz, das Endprodukt jedoch dem Regelsteuersatz.

Anscheinend geht die Verwaltung nach folgender Rechnung aus: Ermäßigt plus Ermäßigt oder sieben Prozent plus sieben Prozent ergibt 19 Prozent. Das leuchtet jedem natürlich ein! Wird jedoch ein Latte Macchiato to go verkauft und besteht dieser zu mindestens 75 Prozent aus Milch, dann beträgt die Umsatzsteuer nur sieben Prozent.

Hinweis: Armes Deutschland! Was anderes fällt einem dazu nicht mehr ein. Anstatt einer sinnvollen Reform des Steuerrechts, die jede Bundesregierung verspricht, hält sich die Finanzverwaltung mit derartigen Lappalien auf. 

Ärgert Sie auch eine Entscheidung der Finanzbehörden? Oder brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

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KOMMENTARE


Michael Kühn

28.05.2014 - 17:18 Uhr

Also werde ich mir zukünftig einen Teelöffel Kaffeebohnen/Pulver aushändigen lassen und selbst darauf rumkauen... bzw. im Auto mir heißes Wasser zubereiten, als Bootsfahrer hatte ich sogar eine kleine 12 V Kaffeemaschine an Bord.


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