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AUTOHAUS SteuerLuchs: Weitere steuerfreie Arbeitgeberleistungen

23.04.2014 09:00 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Franz Süssbauer/AUTOHAUS

AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig informiert über die Überlassung moderner Kommunikationsgeräte, Kindergartenzuschüsse und Lesehilfen am Computer.

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Im SteuerLuchs-Artikel vom 2. April 2014 habe ich Sie bereits über das Thema Aufmerksamkeiten gegenüber Mitarbeitern und Gutscheine informiert. In dieser Ausgabe werde ich auf weitere Möglichkeiten steuerfreier Arbeitgeberleistungen eingehen.

Überlassung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten:
Während der Arbeitgeber früher dem Arbeitnehmer nur z.B. betriebliche Computer, Telefone, Handys und Faxgeräte zur privaten Nutzung steuerfrei überlassen konnte, ist es nun auch möglich, Geräte wie Smartphones, Tablet-PCs, portable Navigationsgeräte oder MP3-Player steuerfrei zu überlassen.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist jedoch, dass es sich um Geräte handelt, die zum Betrieb des Arbeitgebers gehören und dem Arbeitnehmer nur zur Nutzung überlassen werden.

Kindergartenzuschuss:
Familie und Arbeit unter einen Hut zu bringen ist nicht immer einfach. Vor allem in Großstädten sind Kindergartenplätze rar und oftmals sehr teuer. Daher zahlen einige Unternehmen ihren Mitarbeitern Zuschüsse zu Kindergärten.

Unter folgenden Voraussetzungen sind diese Zuschüsse steuer- und sozialversicherungsfrei:

  • Nicht schulpflichtige Kinder
  • Unterbringung, Betreuung und Verpflegung
  • Begünstigt sind sowohl Sachleistungen (z.B. betriebseigener Kindergarten) als auch Geldleistungen (z.B. Zuschuss zu Kita-Gebühren)
  • Zuschüsse werden zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht
  • Nicht steuerfrei ersetzt werden, kann die Betreuung des Kindes im Haushalt des Mitarbeiters

Bildschirmbrille:
Durch die tägliche Arbeit an Computerbildschirmen können die Augen in Mitleidenschaft gezogen werden. Zur Steigerung der Arbeitsleistung ist oftmals eine Bildschirmbrille notwendig. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Brille, können diese unter folgenden Voraussetzungen nicht zum Arbeitslohn gehören:

  • Augenärztliche Untersuchung des Arbeitnehmers
  • Ärztliche Bescheinigung der Notwendigkeit einer Sehhilfe muss vor Anschaffung der Brille vorliegen
  • Angemessene Kosten können vom Arbeitgeber übernommen werden

Tipp:

Die oben genannten Zuwendungen stellen tolle Möglichkeiten dar, um die Mitarbeiter zu mo-tivieren und langfristig an Ihr Unternehmen zu binden. Zugleich sind die Ausgaben für Sie steuermindernde Betriebsausgaben.

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

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