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AUTOHAUS SteuerLuchs: Entwurf eines Zweiten Jahressteuergesetzes 2024

17.07.2024 09:00 Uhr | Lesezeit: 2 min
AUTOHAUS SteuerLuchs: Entwurf eines Zweiten Jahressteuergesetzes 2024
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt (beide RAW-Partner) 
© Foto: RAW-Partner

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Entwurf für ein Zweites Jahressteuergesetz 2024 veröffentlicht. Darin sind vor allem folgende Punkte enthalten.

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  • Der Grundfreibetrag der Lohn- und Einkommensteuer soll ab dem 1. Januar 2025 um 300 Euro auf dann 12.084 Euro steigen. Bundesfinanzminister Christian Lindner hat zudem angekündigt, dass der Grundfreibetrag noch in diesem Jahr rückwirkend zum 1. Januar 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro steigen soll. Für das Jahr 2026 ist eine Anhebung um 252 Euro auf 12.336 Euro geplant.
  • Der steuerliche Kinderfreibetrag soll für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 Euro auf 6.672 Euro und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 um 156 Euro auf 6.828 Euro angehoben werden.
  • Das Kindergeld soll zum 1. Januar 2025 um fünf Euro auf 255 Euro pro Kind im Monat angehoben werden. Ab 2026 soll im Einkommensteuergesetz verankert werden, dass Kindergeld und Kinderfreibetrag weiter zeitgleich steigen.
  • Der Entwurf des zweiten Jahressteuergesetzes 2024 beinhaltet wieder mal eine Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen. Diese sollte bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz umgesetzt werden. Allerdings wurde die Maßnahme im Vermittlungsausschuss des Deutschen Bundestages und des Bundesrates gestrichen.
  • In ihrem Koalitionsvertrag hatten SPD, Grüne und FDP vereinbart, dass statt der Steuerklassen 3 und 5 künftig das Faktorverfahren in Steuerklasse 4 genutzt werden soll. Mit dem Faktorverfahren werde die Lohnsteuerbelastung gerechter auf die Eheleute, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner verteilt, heißt es im Gesetzentwurf. Vorgesehen ist die Überführung zum 1. Januar 2030.

Hinweis

Die Zahlen zum Grund- und Kinderfreibetrag können sich im Herbst 2024 nach Vorlage des Progressionsberichts noch ändern. Außerdem sollen die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026 angepasst werden, um die kalte Progression auszugleichen. Der Eckwert der sogenannten Reichensteuer soll sich dabei nicht ändern.

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