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AUTOHAUS SteuerLuchs: Testamentserrichtung – ein leidiges, aber wichtiges Thema

10.07.2024 09:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
AUTOHAUS SteuerLuchs: Testamentserrichtung – ein leidiges, aber wichtiges Thema
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt (beide RAW-Partner)
© Foto: RAW-Partner

Die Errichtung eines Testamentes ist ein Klassiker, dennoch ist immer wieder festzustellen, dass eine Vielzahl von Unternehmern keine Vorsorgemaßnahmen für den Notfall getroffen haben. Das Thema wird gerne beiseitegeschoben.

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Eigenhändiges Testament

Weit verbreitet ist das eigenhändige Testament. Dieses muss nach dem Gesetz von Anfang bis Ende eigenhändig ge- und unterschrieben werden, ansonsten ist es unwirksam. Und ein unwirksames Testament hat zur Folge, dass die gesetzliche Erbfolge wieder eingreift oder gar ein altes Testament weiterhin Geltung hat. Diese Folge soll aber gerade ausgeschlossen werden. 

Eigenhändige Niederschrift bedeutet, dass der Testierende den gesamten Wortlaut des Testaments mit der Hand selbst schreiben muss. Folglich ist ein Schriftstück, das per Computer oder Schreibmaschine geschrieben wurde, niemals ein formwirksames Testament, auch wenn es unterschrieben wurde.

Die zweite wichtige Voraussetzung ist die Unterschrift unter das Testament. Für die Unter-schrift genügt grundsätzlich ein kennzeichnender individueller Schriftzug. Dieser sollte aber idealerweise den Vor- und Familiennamen des Unterzeichnenden enthalten. Zu beachten ist weiterhin, dass die Unterschrift eine Abschlussfunktion hat, d.h. sie muss am Ende des Testaments stehen und nach außen verkörpern, dass das Testament abgeschlossen ist. Diese Abschlussfunktion dient dem Schutz des Testaments vor nachträglicher Ergänzung oder Veränderung. Jeder nicht unterschriebene Nachsatz oder Zusatz nach der Unterschrift ist dann nicht mehr vom Testament umfasst. Unterschreiben Sie also jeden Zusatz, jedes „Post Scriptum“ oder jedes „Sternchen“, mit dem in den Testamentstext verwiesen wird, mit einer eigenen Unterschrift. Nur dann ist die Abschlussfunktion gewahrt und der zusätzlich erklärte Wille wird formwirksamer Bestandteil des Testaments. Besteht das Testament aus mehreren Seiten, dann nummerieren Sie die Blätter, damit die Zusammengehörigkeit dokumentiert wird.

Weiterhin soll das Testament nach dem Gesetzeswortlaut auch eine Orts- und Datumsangabe erhalten. Das Fehlen dieser Angaben führt hingegen nicht zur Unwirksamkeit des Testaments, da es sich nur um eine Soll-Vorschrift handelt. Aus Beweisgründen ist jedoch die Angabe des Datums auf jeden Fall zu empfehlen, da so festgestellt werden kann, welches Testament das Aktuellste ist. 

Gemeinschaftliches Testament 

Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben die Möglichkeit ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Dabei genügt es, wenn ein Ehegatte / Partner das Testament eigenhändig verfasst und unterschreibt und der andere Ehegatte / Partner das Testament nur unterschreibt. Dabei sollte Datum und Ort bei jeder Unterschrift hinzugesetzt werden. 

Hinweis: 

Es ist Pflicht eines jeden Unternehmers auch an den Notfall zu denken und in einem sogenannten Notfallordner die wichtigsten Dokumente, wie etwa Vollmachten, Handlungsanweisungen, Nummern, Zugangscodes, Konten, Verträge usw. zu hinterlegen.

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