1. Bewertung von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen
Neu- und Gebrauchtfahrzeuge sind als Vorräte dem Umlaufvermögen zuzuordnen, da sie zur Veräußerung bestimmt sind. Sie sind daher zwingend zu den Anschaffungskosten oder zu dem niedrigeren Verkehrswert, der sich aus dem derzeitigen Marktumfeld ergibt, zu bewerten.
Dabei umfassen die Anschaffungskosten den Einkaufspreis abzüglich Boni und Skonti zuzüglich Kosten der technischen und optischen Prüfung beim Ankauf sowie Reparaturkosten bis zum Bilanzstichtag.
Am Bilanzstichtag ist dann zu prüfen, ob der Verkehrswert (= steuerlich Teilwert) eines Fahrzeuges niedriger ist als seine Anschaffungskosten. Der Verkehrswert ergibt sich aus dem erzielbaren Veräußerungspreis abzüglich der nach dem Bilanzstichtag bis zum Verkauf angefallenen Kosten. In der Praxis wird für die Verkaufskosten (wie Fahrzeugpflege, Platzmiete, Werbung, Personal, Einkaufsfinanzierung) pauschal ein Abschlag in Höhe von fünf bis 15 Prozent des Veräußerungspreises angesetzt.
Auf Grund des strengen Niederstwertprinzip ist in der Bilanz nach einem Vergleich der Anschaffungskosten und des Verkehrswertes, der niedrigere Wert anzusetzen. Die Differenz (Wertberichtigung auf Fahrzeuge) ist als Aufwand zu verbuchen und mindert somit das Ergebnis.
Damit es zu keinen bösen Überraschungen am Jahresende kommt, sollten sogenannte Langsteher zeitnah auch unterjährig wertberichtigt werden. Besser ist natürlich noch der Verkauf von diesen Fahrzeugen.
2. Bewertung von Ersatzteilen
Ein häufiges Streitthema bei Betriebsprüfungen ist die Bewertung von Ersatzteilen. Ersatzteile sind wie Neu- und Gebrauchtfahrzeuge als Vorräte dem Umlaufvermögen zuzuordnen. Daher sind sie zwingend nach den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Verkehrswert (= steuerlich Teilwert) anzusetzen.
In der Praxis wird der niedrigere Verkehrswert durch pauschale Abschläge in Höhe von zehn bis 15 Prozent auf die Anschaffungskosten ermittelt. Eine Wertberichtigung (Teilwertabschreibung) ist erforderlich, wenn der Verkehrswert unter den Anschaffungskosten liegt. In der Praxis werden die Ersatzteile häufig entsprechend ihrer Lagerdauer in Gängigkeitsklassen eingeteilt. Der Wertberichtigungssatz steigt dann mit der Lagerdauer.
Dokumentieren Sie, wie Sie auf den niedrigeren Verkehrswert kommen (Nachweis über Verschrottungen, Einstufungen in Gängigkeitsklassen, geänderte Marktpreise), so können Sie bei einer Betriebsprüfung gut argumentieren.
Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de