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VGT-Arbeitskreis IV: Kein Wahlrecht des Geschädigten erforderlich?

29.01.2019 20:54 Uhr
Die realistische Abschätzung der Kapitalabfindung nach Unfällen mit schweren Personenschäden birgt wirtschaftliche Risiken für die Opfer.

Da das Unfallopfer von einer funktionierenden Rechtspraxis ausgehen kann, wird – mit knapper Mehrheit – keine Änderung bei der Abfindung nach Personenschäden empfohlen.

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Rente oder Kapitalabfindung – bei der Regulierung großer Personenschäden sieht das BGB in §843 Abs. 1 zwei Möglichkeiten vor. In der Praxis domieren die Einmalzahlungen, die nach Ansicht einiger Experten "in einem rechtsfreien Raum stattfinden und mit der Gefahr der Übervorteilung des Geschädigten verbunden sind." Entsprechend knapp fiel das Ergebnis in Arbeitskreis IV aus. Die geforderte richterliche Kontrolle von Kapitalisierungen durch eine Änderung des oben genannten Paragraphen hin zu einem Wahlrecht des Geschädigten wurde mit wenigen Stimmen Mehrheit abgelehnt.

Vielzahl von Parametern

Bei der vergleichsweisen oder gerichtlichen Kapitalisierung sind neben der Laufzeit, beeinflusst durch die Verbesserung der Mortalität, das Rentenzugangsalter insbesondere bei Selbständigen und jungen Geschädigten, auch künftige personenbezogene Veränderungen wie Gehaltssteigerungen, beruflicher Auf- und Abstieg, Arbeitsplatz- und Insolvenzrisiko oder Vorerkrankungen zu berücksichtigen.

Hinzu kommen weitere Umstände, zum Beispiel Verwaltungskosten des Kapitals, Kapitalertragssteuer und gesamtwirtschftliche Entwicklungen. Beim Abfindungsvergleich bleibt jedoch grundsätzlich der Vereinbarung der Parteien überlassen, mit welchen Rechenparametern der Kapitalbetrag errechnet wird. Der Arbeitskreis IV empfiehlt eine einzelfallbezogene Dynamisierung nach Schadensposten, sofern diese nicht bereits in der Prognose zur zukünftigen Entwicklung berücksichtigt ist.

Zinsfuß der Realität anpassen

Knapp durchsetzen konnten sich die Fürsprecher einer Berechnung des Abfindungsbetrages durch einen unabhängigen Sachverständigen auf Kosten der Haftpflichtversicherung. Laut geltender Rechtsprechung soll dieser "den Geschädigten in die Lage versetzen, durch Kapitalabbau und Zinserträgnisse die Rente zu bestreiten." In der derzeitigen Niedrigzinsphase sei der vom BGH bereits im Jahr 1981 gebilligte Zinsfuß von fünf Prozent zu hoch und nicht mehr zeitgemäß.

Mehrheitlich wurde eine Anpassung auf höchstens drei Prozent der Kapitalisierung als Orientierungshilfe nach Maßgabe der Laufzeit und unter Berücksichtigung des Einzelfalls empfohlen. Bestehen bei einem Kinderunfall konkrete Anhaltspunkte für eine sachwidrige Verwendung eines hohen Kapitalbetrages, sollte im Interesse des geschädigten Kindes entweder eine Rentenzahlung vereinbart oder eine mündelsichere Anlage der Abfindung sichergestellt werden. (kt)

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