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Versicherung: Hinweise zum Versicherungswechsel

20.11.2009 13:27 Uhr
Versicherung: Hinweise zum Versicherungswechsel
Viele Autofahrer wechseln noch immer zum festen Termin, dabei muss einiges beachtet werden.
© Foto: Axa

Zum Ende des Kalenderjahrs ist wieder der Wechsel des Kfz-Versicherers möglich, da die meisten Versicherungsverträge vom 1. Januar bis zum 31. Dezember laufen.

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Kurz vor dem Stichtag 30. November stellt sich für viele Autofahrer jedes Jahr wieder die Frage, ob sie ihre Versicherung für das Auto wechseln sollen. Der Durchblick durch den Beitragsdschungel wird jedoch immer schwieriger, denn die Tarife sind nicht selten mit Zusatzleistungen verbunden. Und das ist nach Ansicht des ADAC auch gut so, denn ausschlaggebend sollte nicht allein der günstigste Beitrag sein. Wer billig will, zahlt zweimal Vor dem Wechsel sollten die Versicherungsbedingungen und -leistungen verglichen werden. Billig sei nicht immer gleichbedeutend mit gut, meint der ADAC. Möglicherweise habe der aktuelle Versicherer inzwischen einen neuen Tarif, der günstiger sei als der bestehende. Dennoch sei darauf zu achten, ob die Angaben wie Anzahl der Fahrer und die jährliche Fahrleistung sich geändert hätten. Der ADAC empfiehlt, den alten Vertrag zum 1. Januar erst zu kündigen, wenn der neue unter Dach und Fach sei. Autofahrer sollten vor einem Wechsel auch prüfen, ob der neue Versicherer den Vertrag in demselben Umfang akzeptiere wie der augenblickliche Versicherer. So dürften Kunden zwar nicht abgelehnt, die Leistungen in der Haftpflicht jedoch zum Beispiel auf die Mindestdeckungssumme beschränkt bleiben. Auch besondere Rabatte des alten Versicherers (z. B. für den Zweitwagen) müssten beim neuen Versicherer nicht akzeptiert werden. Leasingfahrzeuge ohne Garantie Die bei Unfällen entstandenen Schäden sollen laut ADAC in der Kaskoversicherung auch bei grober Fahrlässigkeit übernommen werden. Ausgenommen seien hierbei generell herbeigeführter Diebstahl (z. B. Schlüssel steckt im Auto) sowie das Fahren unter Drogen- oder Alkoholeinfluss. Werde eine Werkstattbindung vereinbart, schreibe die Versicherung die Reparaturwerkstatt vor. Das könne unter anderem zu Problemen bei Leasingfahrzeugen führen. Werde keine vom Hersteller autorisierte Werkstatt beauftragt, verweigere der Hersteller möglicherweise Kulanzleistungen. Einige Versicherer leisten laut ADAC in der Teilkasko nur für Schäden, die durch Wildunfälle verursacht wurden, Ersatz. Viele Anbieter würden wiederum Schäden durch Kollisionen mit Tieren aller Art sowie Marderbiss, erstatten. Rabattschutz lohnt sich Sehr günstige Policen hätten oft schlechte Rückstufungen. "Autofahrer sollten deshalb prüfen, wie weit sie nach einem Schadenfall zurückgestuft werden", rät der ADAC. Ein Rabattschutz könne sich lohnen, denn er sorge dafür, dass Autofahrer nach einem Schaden nicht in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft würden. Auf jeden Fall solle ein Haftpflichtversicherungsschutz bei Unfällen mit Mietwagen im europäischen Ausland – die so genannte "Mallorca-Police" – in den Versicherungsbedingungen enthalten sein. Außerordentliches Kündigungsrecht Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) weist darauf hin, dass jedem Versicherten im Schadenfall, bei einer Beitragserhöhung oder beim Wegfall des versicherten Risikos ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht. Im Schadenfall ließe sich der Vertrag vielfach binnen zwei Wochen oder innerhalb eines Monats kündigen. Zudem berechtige jede Beitragserhöhung zur Kündigung binnen eines Monats, wenn der Vertrag nach dem 28. Juli 1994 abgeschlossen worden sei und sich der Umfang des Versicherungsschutzes nicht geändert habe, so der GDV. (gm)

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