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Verschwiegene Vorschäden: Keine Erstattung der Gutachtenkosten

09.10.2023 04:54 Uhr | Lesezeit: 1 min
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Das OLG Düsseldorf hat ein klares Urteil gegen eine Klägerin ausgesprochen, nachdem diese offensichtlich bewußt Vorschäden gegenüber dem Kfz-Sachverständigen verschwiegen hatte.
© Foto: Walter K. Pfauntsch

Grundsätzlich kann ein Unfallopfer auch die Kosten für einen Sachverständigen verlangen. Dies gilt, solange das Gutachten zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches notwendig und zweckmäßig ist.

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Dieser Anspruch entfällt aber, wenn der Geschädigte dem Sachverständigen erhebliche Vorschäden verschweigt, die zu einem fehlerhaften Ergebnis führen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2023 (AZ: 1 U 173/22).

Im gegenständlich verhandelten Fall forderte die Klägerin nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz. Dabei wurde auch ein Gutachten zum Hergang des Unfalls erstellt. Das bestätigte, dass die meisten Schäden aufgrund des Unfalls entstanden. Es wurde jedoch festgestellt, dass einige Schäden, speziell im linken Seitenbereich, nicht zu dem aktuellen Unfall passten. Die Klägerin hatte diese Schäden gegenüber ihrem Sachverständigen nicht erwähnt. 

Was der SV überprüfen muss – und was nicht

In erster Instanz wurde ihr dennoch die Erstattung der Gutachterkosten zugesprochen. Dies wurde jedoch in der Berufung korrigiert, da die Klägerin wesentliche Vorschäden nicht angegeben hatte, die den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs erheblich beeinflussten. Die Offenlegung der Vorschäden sei wichtig, da der Sachverständige im Normalfall nicht eigenständig überprüfen müsse, welche Schäden auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen sind.   (fi/wkp)

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