Unter Leitung von RA und Notar Christian Reinicke, Präsident des ADAC e. V. (München) sowie den Referenten Prof. Dr. Johannes Hellermann, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Universität Bielefeld), Wolfgang Juris, ehem. Bezirksregierung Köln, Dezernat 25 Verkehr und RA Michael Proca, Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht (Neuwied) ging der AK VII folgenden Hauptthemen nach:
1. Fahrtenbuchauflage zwischen präventivem Zweck und repressiver Wirkung.
2. Ermessen – und was Behörden und Gerichte daraus machen (können).
3. Grenzen der Zumutbarkeit?
Gegenstand der Beratungen war folgende Ist-Situation:
Weil im Straßenverkehr die Ermittlung des für eine Ordnungswidrigkeit verantwortlichen Fahrzeugführers schwierig sein kann, wird u.U. auf den Halter zurückgegriffen. § 25a StVG sieht eine Halterhaftung – vergleichsweise restriktiv – nur für Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr vor. Gleichzeitig erlaubt § 31a StVZO eine Fahrtenbuchauflage gegenüber dem/der Fahrzeughalter:in unter relativ lockeren Voraussetzungen, die unter dem neuen Bußgeldkatalog noch leichter, auch durch Verstöße im ruhenden Verkehr, erfüllt sind. Diskutiert wurde deshalb, ob die Inanspruchnahme des Halters durch Halterhaftung und Fahrtenbuchauflage in sich stimmig geregelt ist?
Die weiteren Fragestellungen lauteten:
• Ist die Regelung der Fahrtenbuchauflage so ausgestaltet, dass sie die Behörden in die Lage versetzt, die Möglichkeit des Einsatzes des Fahrtenbuchs in angemessener Form zu nutzen?
• Bietet eine Fahrtenbuchauflage mit Blick auf die "Vision Zero" die Chance, niedrigschwellig dem Verkehrsteilnehmer seine Verantwortung für sein Handeln im Straßenverkehr deutlich zu machen?
• Wo stößt die Fahrtenbuchauflage an Zumutbarkeitsgrenzen und damit auf rechtliche Bedenken?
Schlussendlich wurde folgende Resolution gefasst:
1. Der Arbeitskreis empfiehlt eine Änderung des § 31a Abs. 1 StVZO durch den Verordnungsgeber.
2. Der Arbeitskreis schlägt einvernehmlich vor, bindend bei erstmaligem punkterelevantem Verstoß dem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anzudrohen, wenn der Verantwortliche trotz der gebotenen Ermittlungen nicht festgestellt werden konnte.
3. Im Wiederholungsfall kann binnen 15 Monaten ab dem Tattag des zur Androhung führenden Verstoßes eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden (Ermessensentscheidung).
4. Dies soll sicherstellen, dass die derzeit regional höchst unterschiedliche Anwendung der geltenden Norm künftig zu einer einheitlichen Anwendung der Vorschrift führen wird. Ergänzend sollte eine effiziente Durchführbarkeit sowie eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der Fahrtenbuchauflage sichergestellt werden.