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Verkehrsrecht: Lkw-Fahrer müssen gegenüber der Kasko-Versicherung nicht haften

27.05.2024 14:53 Uhr | Lesezeit: 2 min
Lkw-Unfall
Im Falle eines Unfalls mit einem kaskoversicherten Lkw ist der Fahrer kein Vertragspartner der Versicherung und kann damit auch nicht für den Schaden in Regress genommen werden.
© Foto: Walter K. Pfauntsch

Eine Versicherung kann bei leicht fahrlässigen Unfällen eines bei ihr kaskoversicherten Lkws nicht den angestellten Fahrer belangen. Das entschied das Oberlandesgericht Dresden (AZ: 4 U 476/23 v. 21. August 2023), worüber kürzlich die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) informierte.

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Im gegenständlich verhandelten Fall hatte ein Transportunternehmen einen Vertrag für seine Fahrzeuge mit der Versicherung abgeschlossen. Einer der bei der Firma angestellten Lkw-Fahrer kam mit seinem Laster von der Straße ab und kollidierte mit zwei Bäumen.

Regressversuch beim Lkw-Lenker

Nach dem Unfall meldete er den Schaden seinem Arbeitgeber und am Folgetag bei der Polizei. Die Versicherung regulierte den Schaden am Lkw und wollte anschließend den Schaden von dem Fahrer ersetzt bekommen. Sie argumentierte, der Fahrer habe seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt, indem er den Schaden nicht unverzüglich angezeigt und sich zudem auch "nicht vollständig erklärt" habe.

"Fahrer ist kein Vertragspartner"

Das Oberlandesgericht Dresden wies die Klage des Versicherers ab. Der Fahrer könne den Versicherungsvertrag gar nicht verletzt haben. Schließlich sei er gegenüber dem Versicherer zu keinen Angaben verpflichtet gewesen. In der Kaskoversicherung sei der Fahrer eines Lkws – anders als in der Pkw-Haftpflichtversicherung – nicht der Vertragspartner. Darum sei er grundsätzlich wie ein beliebiger Dritter zu behandeln.

Darüber hinaus habe der Fahrer auch keine Pflichten gegenüber seinem Arbeitgeber verletzt. Er habe zwar den Unfall leicht fahrlässig verursacht. Aber bei solchem Verhalten bestehe im Arbeitsverhältnis kein Anspruch auf Schadensersatz.

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