Zunächst stellte das OLG Jena fest, dass die wirtschaftliche Verhältnisse eines Betroffenen "besonders bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, bei denen der Gesetzgeber bereits Regelgeldbußen festgelegt hat", nicht nochmals explizit geprüft werden müssten. In den meisten Fällen sei es deshalb auch nicht geboten, zusätzliche Ermittlungen zur wirtschaftlichen Situation des Betroffenen anzustellen. Dies gelte auch dann, wenn die Regelgeldbuße über 250 Euro liegt und der Betroffene keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht.
1.885 Euro für Innerorts-Delikte
Im gegenständlichen Fall war ein Mann betrunken deutlich zu schnell gefahren. Er überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 79 km/h und missachtete das Haltegebot eines Polizeibeamten. Daraufhin erhielt er eine Geldbuße in Höhe von 1.885 Euro sowie ein dreimonatiges Fahrverbot. Sein Einspruch richtete sich ausschließlich gegen die Höhe der Geldbuße.
Amtsrichter:in entscheidet korrekt, aber...
Das Amtsgericht folgte dem Bußgeldbescheid, ohne jedoch nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu treffen. Das OLG Jena rügte dagegen, dass das Amtsgericht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen "nicht ausreichend berücksichtigt" habe.
...OLG entscheidet sich für "doch ein bißchen" Abweichung
Zwar räumt das Gericht in Jena zunächst noch ein, dass bei der Bemessung der Bußgelder die Schwere der Tat im Vordergrund stehe. Bei höheren Geldbußen, insbesondere im vierstelligen Bereich, müsse der Tatrichter jedoch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen genauer prüfen. Dies könne etwa durch die Vernehmung von Angehörigen oder gegebenenfalls sogar durch die Durchsuchung seiner Wohnung aufgeklärt werden.