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Geldbußen ab 1.000 Euro: Gericht soll auch auf "wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen" achten

06.01.2025 06:18 Uhr | Lesezeit: 2 min
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Bei Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen ab 1.000 Euro soll nach dem Willen des OLG Jena auch auf die "wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen geschaut" werden.
© Foto: Walter K. Pfauntsch

Bei der Bemessung von Geldbußen für Verkehrsordnungswidrigkeiten spielen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nur in Ausnahmefällen eine Rolle. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Jena vom 14. Juni 2024 (AZ: 1 ORbs 121 SsBs 40/24), welches den Weg zu just einer solchen Ausnahme ebnete.

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Zunächst stellte das OLG Jena fest, dass die wirtschaftliche Verhältnisse eines Betroffenen "besonders bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, bei denen der Gesetzgeber bereits Regelgeldbußen festgelegt hat", nicht nochmals explizit geprüft werden müssten. In den meisten Fällen sei es deshalb auch nicht geboten, zusätzliche Ermittlungen zur wirtschaftlichen Situation des Betroffenen anzustellen. Dies gelte auch dann, wenn die Regelgeldbuße über 250 Euro liegt und der Betroffene keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht.

1.885 Euro für Innerorts-Delikte

Im gegenständlichen Fall war ein Mann betrunken deutlich zu schnell gefahren. Er überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 79 km/h und missachtete das Haltegebot eines Polizeibeamten. Daraufhin erhielt er eine Geldbuße in Höhe von 1.885 Euro sowie ein dreimonatiges Fahrverbot. Sein Einspruch richtete sich ausschließlich gegen die Höhe der Geldbuße.

Amtsrichter:in entscheidet korrekt, aber...

Das Amtsgericht folgte dem Bußgeldbescheid, ohne jedoch nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu treffen. Das OLG Jena rügte dagegen, dass das Amtsgericht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen "nicht ausreichend berücksichtigt" habe.

...OLG entscheidet sich für "doch ein bißchen" Abweichung

Zwar räumt das Gericht in Jena zunächst noch ein, dass bei der Bemessung der Bußgelder die Schwere der Tat im Vordergrund stehe. Bei höheren Geldbußen, insbesondere im vierstelligen Bereich, müsse der Tatrichter jedoch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen genauer prüfen. Dies könne etwa durch die Vernehmung von Angehörigen oder gegebenenfalls sogar durch die Durchsuchung seiner Wohnung aufgeklärt werden.

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