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Verkehrsrecht: Fahrgäste haften nicht für Schäden am Bus

19.08.2024 05:25 Uhr | Lesezeit: 3 min
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Der Austausch einer großflächigen Windschutzscheibe bei einem Omnibus ist aufwändig und erfordert geräteseitige Hilfsmittel, um die Fahrzeug-Standzeiten kurz zu halten. Die durchschnittlichen Kosten einer neuen Scheibe beginnen inklusive Ein- und Ausbau bei rund 5.000 Euro, können bei Luxus-Reisebussen aber auch bis zum dreifachen Preis betragen.
© Foto: Walter K. Pfauntsch

Die "kleine Benzinklausel" beschäftigt in der Privathaftpflichtversicherung immer wieder die Justiz. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) greift dabei eine Entscheidung aus Österreich auf, da dort vergleichbare Grundsätze wie in Deutschland gelten.

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Im gegenständlichen Fall hat der Oberste Gerichtshof Wien (OGH) hat am 22. November 2023 (Az: 7 Ob 194/23i) entschieden, dass die "kleine Benzinklausel" in der Privathaftpflichtversicherung auch dann greift, wenn der Versicherungsnehmer während der Fahrt in einem Bus zu Schaden kommt. Die Entscheidung betrifft die Abgrenzung der Deckung zwischen der Privathaftpflichtversicherung und der Kfz-Haftpflichtversicherung.

Fahrgast muss keinen Schadenersatz leisten

Verhandelt wurde ein Unfall, bei dem ein Busfahrer zunächst stark bremsen musste. Dabei wurde ein Fahrgast gegen die Windschutzscheibe geschleudert, die dadurch zu Bruch ging. Daraufhin wollte der Busunternehmer vom Fahrgast Schadensersatz erhalten und wandte sich an dessen Privathaftpflichtversicherung. Diese lehnte allerdings eine Übernahme der Kosten ab, da der Schaden durch die Verwendung des Kraftfahrzeugs verursacht worden sei und somit von der Deckung ausgeschlossen sei.

Ereignis nicht auf den "Gebrauch" zurückzuführen

Der OGH gab der Versicherung Recht. Die "kleine Benzinklausel" in der Privathaftpflichtversicherung schließe Schäden aus, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht werden. Dies sei der Fall, wenn sich die primär vom Kraftfahrzeugbetrieb ausgehende Gefahr verwirklicht habe. Im vorliegenden Fall sei der Schaden durch das Bremsen des Busses verursacht worden, die eine typische Gefahr des Kraftfahrzeugbetriebs darstelle.

Nach Auffassung der DAV-Verkehrsrechtler ist die Entscheidung des OGH für die Praxis von Bedeutung, da sie die Reichweite der "kleinen Benzinklausel" in der Privathaftpflichtversicherung klarstellt. Versicherungsnehmer sollten beachten, dass Schäden an Fahrzeugen, die sie als Mitfahrer oder Beifahrer verursachen, nicht von der Privathaftpflichtversicherung gedeckt sein können. In diesen Fällen könne die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters einspringen.

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