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Verkehrsrecht: Deutsches Beweisrecht bei Unfall in Österreich?

07.10.2024 06:21 Uhr | Lesezeit: 2 min
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Unfälle im Ausland sind in der rechtlichen Klärung aufwändiger, aber lösbar: Im gegenständlichen Fall wurde österreichisches Verkehrsrecht angewandt und die Schuldfrage nach deutschen Beweisregeln geklärt.
© Foto: Walter K. Pfauntsch

Auch wenn ein Unfall im Ausland passiert, kann man sich gegen die Folgen in Deutschland wehren. Das deutsche Gericht muss dann zwar das Recht des Unfalllandes, in diesem Fall Österreichs, anwenden. Aber bei der Frage, wer für den Unfall verantwortlich ist, gelten deutsche Beweisregeln.

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Im gegenständlichen Fall (Az. 13 S 9/24, Entscheidung des Landgerichts Essen vom 10. April 2024), über den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert, befuhr die Klägerin in Österreich eine Nebenstraße und bog in eine vorfahrtsberechtigte Straße ein. Nach ihren Angaben fuhr sie dabei sehr langsam. Die Beklagte, die mit ihrem Fahrzeug auf der Vorfahrtsstraße unterwegs war, konnte die Kollision trotzdem nicht mehr verhindern. Ein strittiger Punkt war, ob die Beklagte kurz vor dem Unfall den Fahrstreifen gewechselt hatte.

Österreich-Recht und deutsche Beweiswürdigung

Die Frau klagte vor einem deutschen Gericht. Das Gericht bestätigte die Zulässigkeit der Klage bei einem deutschen Gericht und entschied, dass das österreichische Verkehrsrecht anzuwenden sei. Gleichzeitig stellte das Gericht fest, dass die deutschen Regeln der Beweiswürdigung, insbesondere der Grundsatz des Anscheinsbeweises, bei der Beurteilung des Sachverhalts maßgeblich sind.

Allerdings half das der Frau nicht. Das Gericht entschied, dass die Klägerin, die eine Vorfahrtsstraße angefahren hat, für den Unfall verantwortlich ist und daher keinen Schadenersatz erhält. Sie habe eindeutig die Vorfahrt verletzt. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Einfahren in die Vorfahrtsstraße und dem Unfall wurde ein sogenannter Anscheinsbeweis angenommen, der die Klägerin belastete. Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe kurz vor dem Unfall den Fahrstreifen gewechselt, konnte nicht ausreichend bewiesen werden.

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