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Verjährung beim Bußgeldverfahren: Staatskasse muss alle Kosten selbst tragen

21.06.2024 16:04 Uhr | Lesezeit: 2 min
Die Verjährung eines Bußgeldbescheides ist möglich, wenn er nicht zugestellt wurde.
Die Verjährung eines Bußgeldbescheides ist möglich, wenn er nicht zugestellt wurde.
© Foto: Geblitzt.de

Wird ein Bußgeldverfahren wegen Verjährung eingestellt, muss die Staatskasse alle notwendigen Kosten übernehmen. Wie es dazu kam, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) anhand eines aktuell veröffentlichten Urteils.

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Interessant an dem gegenständlichen Fall ist insbesondere, dass die Übernahme sämtlicher Kosten durch die Staatskasse in einem verjährten Bußgeldverfahren auch dann gilt, wenn die Verjährung aufgrund eines nicht zugestellten Bußgeldbescheid eingetreten ist. Dies entschied das Amtsgericht Büdingen am 30. Mai 2023 (AZ: 60 OWi 48/23). Sogar die Kosten für einen Rechtsanwalt musste die Staatskasse ersetzen, wie die ArGe Verkehrsrecht explizit festhält.

Vor Gericht hatte sich ein Mann zu verantworten, der zu schnell gefahren war und dafür ein Bußgeld aufgebrummt bekam. Der entsprechende Bescheid konnte dem Betroffenen jedoch nicht zugestellt werden. Trotz Einspruchs durch den Verteidiger und der Verweigerung der Beweismittelausgabe durch die Verwaltungsbehörde wurde das Verfahren letztlich aufgrund von Verjährung eingestellt. 

Daraufhin forderte der Verteidiger die Übernahme der notwendigen Auslagen durch die Staatskasse. Nach anfänglicher Ablehnung und widersprüchlicher Bescheide wurde dies schließlich gerichtlich bestätigt. Das Amtsgericht Büdingen hat der Beschwerde des Betroffenen stattgegeben und die Staatskasse zur Erstattung der notwendigen Auslagen verpflichtet.

Keine Verurteilung, keine Kosten

Das Gericht entschied, dass die Kostenentscheidung im Bußgeldverfahren nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) zu treffen sei. Nach diesen Vorschriften sei es die Regel, die notwendigen Auslagen des Betroffenen bei einer Nichtverurteilung zu übernehmen.

Die einzige Ausnahme sei der Fall, dass es nur deswegen nicht zu einer Verurteilung gekommen sei, weil ein Verfahrenshindernis entstanden sei. Im vorliegenden Fall sei die Verjährung zwar ein Verfahrenshindernis, aber es sei nicht der einzige Grund für die Einstellung des Verfahrens.

Selbst wenn die Verjährung der alleinige Grund für die Einstellung des Verfahrens gewesen wäre, hätte die Staatskasse nach Informationen durch die DAV-Verkehrsrechtsanwälte die notwendigen Auslagen des Betroffenen tragen müssen.

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