Im gegenständlichen Fall behauptete eine Frau, dass ihr Mann Opfer eines Verkehrsunfalls war: Er sei mit dem Pkw auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums unterwegs gewesen, als plötzlich eine Autofahrerin mit ihrem Kfz beim Rückwärtsfahren die Wagenseite entlang striff und damit den vom Ehemann gefahrenen Wagen beschädigte.
Die Beteiligten riefen die Polizei. Da es keine weiteren Anhaltspunkte gab, nahm diese nur die Aussagen der Betroffenen auf. Das Auto der Unfallverursacherin hatte ein rotes Kurzzeitkennzeichen. An dem angejahrten, hochwertigen Auto der klageführenden Frau entstand indes beträchtlicher Schaden – vor allem im Verhältnis zum tatsächlich sichtbaren Schaden.
Wenn die Assekuranz den Detektiv dazu holt...
Die Klägerin hatte angegeben, dass sie die Schädigerin nicht kenne. Die Versicherung wurde jedoch stutzig und beauftragte eine Detektei. Diese fand heraus, dass sich die Beteiligten doch kannten. Zudem war das Auto mit dem roten Kennzeichen alt, von geringem Wert und hatte einen selbstgeflickten Vorschaden. Dessen Halterin konnte ferner nicht zweifelsfrei die Anschaffung des Kfz erklären.
...kann die Sache zum Rohrkrepierer werden
Die Summe der Umstände ließ die Gerichte in zwei Instanzen zweifeln, ob es sich hier um einen echten Unfall gehandelt hat. Daran ändere auch nichts, dass die Polizei gerufen wurde, so das OLG. Dies könne gerade deshalb erfolgt sein, um den Eindruck einer Unfallmanipulation zu vermeiden. Es komme auf die Gesamtschau an. Insgesamt spreche für Unfallmanipulation, dass die Beteiligten sich doch kannten sowie die ungewöhnlich hohe Zahl von Indizien. So etwa das Kurzzeitkennzeichen und dass keine neutralen Zeugen benannt werden konnten, obwohl sich der Unfall auf einem belebten Parkplatz ereignet hatte. (bs)