Im gegenständlichen Fall, der es bis zum Landgericht Osnabrück (Az. 2 O 33/04) geschafft hatte, klagte ein Radfahrer auf Schadenersatz. Grund für den durchaus kurios anmutenden Rechtsstreit war ein Sturz, den er erlitten hatte, als er mit seinem Fahrrad dem Vernehmen nach einer Katze ausweichen musste. Diese hatte – offensichtlich vorschriftswidrig, wie der Kläger vortrug – seinen Weg gekreuzt. Um Schaden von dem Tier abzuwenden, trug er sich bei seinem Ausweichmanöver letztlich selbst einen Schaden ein. In solch einem Fall kann der Geschädigte zwar nicht die Katze, aber immerhin den Halter der Katze haftbar machen.
Wie nämlich die ARAG Experten zu just diesem Fall konkret ausführen, haften Tierhalter nach Paragraf 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die Missetaten ihrer Schützlinge.
In dubio pro Mieze
Der Haken an der Sache: Der Geschädigte muss das Tier zweifelsfrei identifizieren können. Im vorliegenden Fall hatten die Richter dem Opfer und auch zwei Zeugen einige Fotos von verschiedenen Katzen aus der Nachbarschaft vorgelegt, doch einwandfrei identifizieren konnte den vierbeinigen Unfallverursacher keiner der Befragten. Schließlich waren sich Zeugen wie auch das Opfer selbst nicht einmal mehr über die Farbe der Katze einig, da es zur Tatzeit bereits dämmerte.
Der Richter machte daraufhin kurzen Prozess und wandte richtigerweise den lateinischen Rechtsgrundsatz in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten) an. Das Urteil, das in diesem Fall eigentlich "in dubio pro Mieze" hätte lauten müssen, fiel damit zugunsten der beklagten "Tatkatze" – respektive dessen vermeintlichen Halter – aus, weil gemäß diesem "Zweifelssatz" ein Angeklagter nicht verurteilt werden darf, wenn dem Gericht Zweifel an seiner Schuld verbleiben.
Radler geht leer aus
In dubio pro reo ist im deutschen Recht gesetzlich zwar nicht normiert, wird aber abgeleitet aus Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz, Art. 6 Abs. 2 EMRK sowie aus § 261 StPO. Nach diesem Freispruch für die nicht eindeutig als Unfallverursacher identifizierte Miezekatze wurde der Fall zu den Akten gelegt und die Schadenersatzforderung des Radfahrers final abgewiesen. (wkp)