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Kfz-Haftpflichtversicherung: DAV begrüßt Stärkung der Opferrechte

29.07.2018 23:59 Uhr
Kfz-Haftpflichtversicherung: DAV begrüßt Stärkung der Opferrechte
RA Oskar Riedmeyer, Vorsitzender des Ausschusses Verkehrsrecht beim Deutschen Anwaltverein (l.), begrüßt ausdrücklich den zusätzlichen Opferschutz, der sich aus dem Kommissions-Vorschlag zur Richtlinie 2009/103/EG ergibt. Mit auf dem Bild: AVUS-Vice-President Josef Schönhuber (mi.) und RA Dr. Wolf-Henning Hammer (Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH, Dortmund).
© Foto: Walter K. Pfauntsch

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt die Stärkung der Opferrechte in der Änderung der Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (2009/103/EG). So der Tenor einer aktuellen Pressemeldung, die vergangene Woche durch Swen Walentowski, den Hauptgeschäftsführer des DAV, herausgegeben wurde.

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Wie vom DAV bereits in der Stellungnahme zur öffentlichen Konsultation gefordert, soll der Schutz nun auch bei Insolvenz eines Versicherers gewährleistet sein – und das länderübergreifend.

Riedmeyer: "Chance zur gerechten Lastenteilung ist da"

"Wir begrüßen den zusätzlichen Opferschutz, der sich durch den Vorschlag der Kommission ergibt. Das hohe Maß an Verantwortung kann und sollte nicht nur auf den Schultern der Geschädigten lasten. Mit diesem Entwurf bietet sich die Chance einer gerechten Lastenteilung", so Rechtsanwalt Oskar Riedmeyer, Vorsitzender des Ausschusses Verkehrsrecht beim DAV. Der Vorschlag sieht vor, dass Geschädigte zeitnah von einer Stelle in ihrem Wohnsitzland entschädigt werden können. Diese kann dann im Anschluss den insolventen Versicherer in die Pflicht nehmen.

Auch in Bezug auf den Anwendungsbereich hat sich die Kommission an den Vorschlägen des DAV orientiert. So sollen alle regelmäßig als Beförderungsmittel bestimmten Fahrzeuge einbezogen werden. Anderslautende Forderungen, die Ausnahmen für landwirtschaftliche Fahrzeuge oder für Motorsportveranstaltungen gefordert haben, sind somit ausgeschlossen.

Keine Direktansprüche gegen Versicherungsnehmer!

Es gibt jedoch auch noch weiteren Handlungsbedarf: So müsse sichergestellt werden, dass keine Möglichkeit besteht, Direktansprüche gegen Versicherungsnehmer geltend zu machen. Weiterhin sollten Schadenverlaufsbescheinigungen EU-weit anerkannt werden. Der DAV spricht sich im Sinne des Verbrauchers für eine Erfassung eines Zeitraums von mindestens sieben bis zehn Jahren aus.

Mindestverjährung auch für Schäden mit Auslandsbezug

Im Falle von grenzüberschreitenden Schadensfällen sollte außerdem eine Vereinheitlichung der Verjährungsfristen angestrebt werden. Diesbezüglich gibt es bereits konkrete Vorschläge des Europäischen Parlaments (Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2017 mit Empfehlungen an die Kommission zu Verjährungsfristen für Verkehrsunfälle (2015/2087, INL). Der DAV unterstützt in Fällen mit Auslandsbezug eine Mindestverjährungsfrist zwischen drei und vier Jahren.

Der Vorschlag der Kommission wurde Ende Mai als Teil des so genannten REFIT-Programms veröffentlicht. In diesem werden existierende Rechtsakte evaluiert und auf ihren Verbesserungsbedarf hin überprüft.   (wkp)

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