In gegenständlichen Fall wurde der Angeklagte zunächst vom Landgericht vom Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr freigesprochen. Das Landgericht hatte festgestellt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat eine Atemalkohol-Konzentration von 0,28 mg/l aufwies, was eine absolute Fahruntüchtigkeit ausschließt. Zudem sei die Fahrweise des Angeklagten nicht als auffällig zu bewerten gewesen.
Das BayObLG hob die Entscheidung des Landgerichts wieder auf. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sei auch dann möglich, wenn die Blutalkoholkonzentration nicht festgestellt werden kann. In diesem Fall müsse das Tatgericht anhand anderer Anhaltspunkte die alkoholbedingte Fahrunsicherheit des Angeklagten feststellen (AZ: 203 StRR 455/22).
Alkohol am Steuer: Nachweis der Fahrt ohne Blutprobe
Eine alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit kann auch ohne eine Blutprobe nachgewiesen werden. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) vom 13. Februar 2023 .