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Cannabis-Legalisierung: Kiffen wird legal, bekifft Autofahren nicht

11.03.2024 05:27 Uhr | Lesezeit: 2 min
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Nachdem klare Vorgaben für den Straßenverkehr derzeit noch fehlen, gelten Autofahrten unter dem Einfluss von Cannabis nach dem Straßenverkehrsgesetz weiterhin als Drogenfahrten und werden wie bisher scharf sanktioniert.
© Foto: Walter K. Pfauntsch

Die Versicherer fordern die Bundesregierung auf, im Zuge der Cannabis-Legalisierung möglichst schnell klare Regeln für den Straßenverkehr zu schaffen. Unter anderem müsse der gefährliche Mischkonsum von Alkohol und Cannabis verboten werden.

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Zwar soll am 1. April 2024 der Besitz und der Anbau zum Eigenkonsum kleiner Mengen Cannabis legalisiert werden – wichtige Vorgaben für den Straßenverkehr wie Grenzwerte für THC folgen allerdings erst später. "Damit bleibt es auch nach der Legalisierung vorerst bei den aktuellen Regeln, und das heißt: Kiffen wird legal, bekifft Autofahren nicht", sagt GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen.

Null-Toleranz für Mischkonsum von Cannabis und Alkohol

Besondere Probleme fürchten die Versicherer durch Mischkonsum von Cannabis und Alkohol. "Alkohol und Cannabis sind zusammen unberechenbar", so Asmussen. Sobald Alkohol im Spiel ist, müsse daher eine Null-Toleranz-Grenze für Cannabis gelten. Das Ausmaß des Mischkonsums von Alkohol und Cannabis in Deutschland ist Gegenstand eines aktuellen Forschungsprojekts der Unfallforschung der Versicherer.

Wer bekifft fährt, riskiert seinen Versicherungsschutz

Autofahrten unter dem Einfluss von Cannabis gelten nach dem Straßenverkehrsgesetz weiterhin als Drogenfahrten. Sobald Cannabis im Blut nachgewiesen werden kann, begehen Fahrer eine Ordnungswidrigkeit. Dafür drohen Geldbußen, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot. Kommt es bei der Drogenfahrt zu einem Unfall, begeht der Fahrer eine Straftat und riskiert auch seinen Versicherungsschutz. Die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt dann zwar den Schaden des Unfallopfers in voller Höhe, nimmt den Unfallverursacher aber in Regress. Die Kaskoversicherung kann die Leistungen kürzen, unter Umständen sogar vollständig versagen.

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