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VGT-AK 7: Fahrtüchtigkeitstest der Polizei sollte "anlassbezogen" sein

03.02.2025 14:28 Uhr | Lesezeit: 4 min
Die Überprüfung der Fahrtüchtigkeit sollte nach Auffassung des VGT anlassbezogen erfolgen, was ein gutes Gespür der Polizei erfordere. Das soll künftig entsprechend geschult werden.
Die Überprüfung der Fahrtüchtigkeit sollte nach Auffassung des VGT anlassbezogen erfolgen, was ein gutes Gespür der Polizei erfordere. Das soll künftig entsprechend geschult werden. Foto: Polizei Bayern
© Foto: Polizei Bayern

Wie kann, darf und soll die Polizei die Verkehrstüchtigkeit von Fahrzeugführern prüfen und dabei zwischen Fahrsicherheit und Fahreignung insbesondere bei Alkohol-, Drogen- und Cannabis-Konsum differenzieren? Den sensiblen Umgang der Polizei mit auffälligen Fahrzeugführern will der thematisch zuständige Goslar-AK mit Schulungen abgesichert wissen.

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Einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit leistet die Überprüfung der Verkehrstüchtigkeit von Fahrzeugführern durch die Polizei.

Bedeutung von Polizeikontrollen steigt

Angesichts der steigenden Tendenz bei den Verkehrsunfällen unter Alkohol-/Drogeneinfluss in den letzten Jahren und der Cannabis-Legalisierung ist die Durchführung entsprechender Verkehrskontrollen wichtiger denn je.

Stellt die Polizei dabei beim Fahrzeugführer rauschmittelbedingte Verhaltensauffälligkeiten fest, erweist sich die rechtliche Einordnung des Verhaltens – insbesondere bei Drogen – als schwierig. Liegt bereits der Anfangsverdacht für eine drogenbedingte Fahrunsicherheit i. S. d. 316 StGB vor, oder ist er "nur" für eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG begründet? Die Antwort ist zugleich ausschlaggebend für weitere polizeiliche Maßnahmen wie die Sicherstellung/Beschlagnahme des Führerscheins.

Um eine bessere Differenzierung und mit ihr Handlungssicherheit zu schaffen, nutzt die Polizei zunehmend neurologisch-physiologische Testverfahren. Dahinter verbirgt sich ein von mehreren Bundesländern entwickeltes Konzept für die Polizei mit der Bezeichnung "Standardisierte Fahrtüchtigkeitstest (SFT)". Eine Mitwirkungspflicht besteht für betroffene Fahrzeugführer mangels Rechtsgrundlage jedoch nicht. Folglich rücken wichtige Aspekte wie Verdachtslage zum Zeitpunkt des Tests, Belehrung über Freiwilligkeit der Mitwirkung und Zeitpunkt der Belehrung in den Vordergrund.

Als problematisch wird ferner angesehen, dass mittlerweile Testverfahren auch zur Feststellung sogenannter fahreignungsrelevanter Mängel bei älteren Fahrzeugführern dienen und bei Auffälligkeiten der Führerschein sichergestellt und die Weiterfahrt untersagt werden kann. Die Überprüfung der Fahreignung und Feststellung von Fahreignungsmängeln obliegt jedoch ausschließlich der Fahrerlaubnisbehörde. Überschreitet die Polizei also ihren Kompetenzbereich? Diesem Spannungsgefüge widmete sich der Arbeitskreis.

Verlässlicher Straftatverdacht eingefordert

Am Ende der zweitägigen Beratungen wurde folgende Resolution beschlossen:

Der Arbeitskreis ist sich einig, dass polizeiliche Fahrtüchtigkeitstests ein wertvolles Instrument darstellen, um die Verdachtsgewinnung einer bestehenden Fahrunsicherheit von Fahrzeugführern zu verbessern. Der Arbeitskreis empfiehlt:

  1. Es ist eine qualifizierte Schulung der Polizeibeamten in der Anwendung von Fahrtüchtigkeitstests sicherzustellen. Dafür ist die Einbindung von
    • -  Fachärzten mit verkehrsmedizinischer Zusatzqualifikation,
    • -  Toxikologen,
    • -  Verkehrspsychologen und
    • -  Juristen erforderlich.
  2. Der Erhaltung des erworbenen Qualitätsstandards ist besondere Bedeutung beizumessen. Dazu fordert der Arbeitskreis eine jährliche qualifizierte Fortbildung der Polizeibeamten und eine wiederkehrende Überprüfung ihres Wissenstandes.
  3. Die angewandten Fahrtüchtigkeitstestverfahren und ihr Aussagegehalt über eine Fahrunsicherheit des betroffenen Fahrzeugführers sind wissenschaftlich zu überprüfen, ggf. zu optimieren und von der Beurteilung der Fahreignung zu trennen.
  4. Eine einheitliche Anwendung der Fahrtüchtigkeitstests einschließlich ihrer Dokumentation ist herzustellen.
  5. Staatsanwaltschaften, Gerichte und Fahrerlaubnisbehörden sind mit der polizeilichen Anwendung von Fahrtüchtigkeitstests vertraut zu machen.

Nach Ansicht des Arbeitskreises dürfen Fahrtüchtigkeitstests durch die Polizeibeamten nicht anlasslos angewendet werden. Der betroffene Fahrzeugführer ist insbesondere über die Freiwilligkeit seiner Mitwirkung an Fahrtüchtigkeitstests in verständlicher Weise zu belehren. Die polizeiliche Sicherstellung des Führerscheins ohne Straftatverdacht wird kritisch gesehen.

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HASHTAG


#63. Deutscher Verkehrsgerichtstag

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