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VGT-AK 8: Aktuelle Probleme bei Fahrgastrechten im Schienenersatzverkehr

03.02.2025 14:28 Uhr | Lesezeit: 4 min
Gerade in Zeiten großflächiger Bau- und Instandhaltungsartbeiten der Bahmnstrecken sollte der Begriff des Schienenersatzverkehrs "legal definiert werden", fordert der AK 8.
Gerade in Zeiten großflächiger Bau- und Instandhaltungsartbeiten der Bahmnstrecken sollte der Begriff des Schienenersatzverkehrs "legal definiert werden", fordert der AK 8. Foto: Continental, © Adobe Stock | brudertack69
© Foto: Continental, Adobe Stock | brudertack69

Unfreiwillig vom Zug in den Bus: Braucht es weitergehende Regelungen für Fahrgäste des Schienenersatzverkehrs? So lautete die Ausgangsfrage für den AK 8, die nach zweitägigen Beratungen tatsächlich mit einer deutlich bejahenden Resolution beantwortet wurde.

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Verstärkte Bautätigkeit auf deutschen Schienen – Streckensperrungen z. B. aufgrund witterungsbedingter Störungen: Der Schienenersatzverkehr erreicht eine immer stärker werdende praktische und auch rechtliche Relevanz.

Ungewollte Probleme

Bei Schienenersatzverkehr findet sich der Reisende, der sich eine Bahnfahrkarte gekauft hat, zumindest für Teilstrecken im Bus wieder.Dies kann sowohl die Reisenden als auch die beteiligten Unternehmen vor Herausforderungen stellen. So stellt sich die Frage, auf Basis welcher Rechtsgrundlagen und von wem die Reisenden zu informieren sind und welche Ansprüche auf Seiten der Reisenden damit korrespondieren.

Eine besondere Rolle hat die Durchsetzungsstelle Fahrgastrechte beim Eisenbahn-Bundesamt. Sie ist sowohl Überwachungsbehörde als auch Ansprechstelle für die Reisenden.

Die Fahrgastrechte für Bahnreisende sind im europäischen und im nationalen Recht geregelt. Angeknüpft wird an den Beförderungsvertrag mit dem Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Schienenbeförderung. Gelten diese Regelungen auch, wenn der Reisende dann im Bus sitzt? Wie verhalten sich Fahrgastrechte für Busreisende zu den Regelungen für den Schienenverkehr?

Der Arbeitskreis wird sich der Frage widmen, ob die geltende Rechtslage der Problemlage gerecht wird und wo sich Lücken zeigen. Hierbei werden die unterschiedlichen Perspektiven der Fahrgäste, der Unternehmen und auch der Überwachungsbehörde in die Betrachtung einbezogen.

Fahrgastrechte im Schienenersatzverkehr neu regeln!

Der Schienenersatzverkehr hat angesichts der aktuell verstärkten Bautätigkeit im deutschen Schienennetz, aber auch bei sonstigen Streckensperrungen – z. B. aufgrund witterungsbedingter Störungen – eine zunehmende praktische und auch rechtliche Relevanz.

Der Arbeitskreis empfiehlt daher, die Rechte der Fahrgäste im Schienenersatzverkehr im Kontext der Fahrgastrechte für den Eisenbahnverkehr speziell zu regeln, da die bestehenden allgemeinen Regelungen der Eisenbahn-Fahrgastrechte-Verordnung (EU) 2021/782 dieser Konstellation nicht umfassend gerecht werden.Insbesondere folgende Punkte sollten geregelt werden:

  • Der Begriff des Schienenersatzverkehrs sollte legal definiert werden.

  • Im Schienenersatzverkehr sollten grundsätzlich die Fahrgastrechte nach der Eisenbahn-Fahrgastrechte-Verordnung (EU) 2021/782 gelten. Insbesondere für kurzfristig erforderliche Schienenersatzverkehre (mit einer Vorlaufzeit von z. B. weniger als 72 Stunden) können sachlich gerechtfertigte Ausnahmen vorgesehen werden.

  • Das Eisenbahnverkehrsunternehmen sollte gegenüber den Fahrgästen für die korrekte Durchführung des Schienenersatzverkehrs verantwortlich sein und für sie als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.

  • Verantwortlichkeiten weiterer Beteiligter, z. B. der ausführenden Unternehmen, sollten ausgestaltet werden. Bei der Organisation des Schienenersatzverkehrs sollen die Beteiligten – namentlich die Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Aufgabenträger im öffentlichen Verkehr, die Eisenbahninfrastrukturbetreiber, die ausführenden Unternehmen und die betroffenen Kommunen – zusammenarbeiten und dabei insbesondere auf Verkehrssicherheit und Barrierefreiheit achten. Die Verankerung einer gesetzlichen Pflicht zur Zusammenarbeit wird empfohlen. Die Empfehlungen richten sich an den europäischen und den nationalen Gesetzgeber im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten.

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