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Werkstatt: Kein Abzug „neu für alt“ bei Nachbesserung

28.10.2009 11:10 Uhr
Werkstatt: Kein Abzug „neu für alt“ bei Nachbesserung
Wenn bei einer Reparatur Neuwagenteile verbaut werden, darf der Kunde nicht an den Kosten beteiligt werden.
© Foto: asp

Wird bei einem Gebrauchtwagen im Rahmen von Nachbesserungsarbeiten ein neues Ersatzteil eingebaut, so hat dies für den Halter kostenlos zu erfolgen. Eine Zuzahlung dafür, dass der PKW anschließend einen „Mehrwert“ aufweist, darf von ihm nicht verlangt werden.

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Wird bei einem Gebrauchtwagen im Rahmen von Nachbesserungsarbeiten ein neues Ersatzteil eingebaut, so hat dies für den Halter kostenlos zu erfolgen. Eine Zuzahlung dafür, dass der PKW anschließend einen „Mehrwert“ aufweist, darf von ihm nicht verlangt werden. Wie der ADAC am Dienstag in München mitteilte, urteilte so das Landgericht Münster in einer Entscheidung vom 13. Mai 2009. Im vorliegenden Fall hatte ein Gebrauchtfahrzeug kurz nach dem Erwerb einen Getriebeschaden. Der Käufer forderte daraufhin vom Autohaus eine Nachbesserung. Der Verkäufer stimmte zu, dass ein neues Getriebe eingebaut wird. Ein gleichwertiges gebrauchtes Ersatzteil war in kurzer Zeit nicht erhältlich. Nach Einbau verlangte die Firma vom Käufer eine Kostenbeteiligung am neuen Getriebe. Sie argumentierte, der Wert des Gebrauchtwagens habe sich verbessert und der Käufer habe durch das fabrikneue Getriebe einen Vorteil. In der Berufungsverhandlung entschieden die Richter: Ein Abzug „neu für alt“ bei Nachbesserungen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Nachbesserung im Rahmen der Gewährleistung habe für den Käufer kostenlos zu erfolgen. Würde der Abzug „neu für alt“ trotz Gewährleistungsrechten angewandt, könnten Käufer aus finanziellen Gründen eventuell keine Nachbesserung durchführen lassen. Landgericht Münster Urteil vom 13. Mai 2009 Aktenzeichen 01 S 29/09

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