Wer für seinen Gebrauchtwagen einen kostenpflichtigen Garantievertrag abschließt, darf nicht in der Wahl der Werkstatt für Wartung und Inspektion eingeschränkt werden. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden hat, gilt das auch, wenn die Garantieleistung im Kaufpreis inbegriffen ist. GW-trends fasst die Reaktionen aus der Kfz-Branche auf das Urteil zusammen:
Der Garantieanbieter Car-Garantie aus Freiburg betonte am Donnerstag, dass eine Wartungsvorgabe auf eine vom Hersteller anerkannte Vertragswerkstatt weiterhin möglich sei. Voraussetzung dafür sei, dass die Gebrauchtwagen-Garantie eindeutig gratis vergeben werde. "Dem Fachhandel kann deshalb nur empfohlen werden, falls er auf die Durchführung der Wartungen in seinem oder in Fachbetrieben der verkauften Marke Wert legt, die Gebrauchtwagengarantie ausdrücklich unentgeltlich zu vergeben."
Rechtsanwalt Thomas Funke von der Kölner Kanzlei Osborne Clarke erklärte: "Das aktuelle Urteil stellt klar, dass die Gebrauchtwagen-Garantie keineswegs eine Gratis-Beilage ist, sondern Teil der vom Verbraucher bezahlten Leistung, für deren Mängelfreiheit der Verkäufer einzustehen hat." Der gewerbliche Anbieter bleibe für Fahrzeugmängel verantwortlich. Und weiter: "Für über das gesetzlich verpflichtende Maß hinausgehende Garantien gilt, dass der Fahrzeughersteller den Wettbewerb im Reparatur- und Wartungsmarkt nicht verzerren darf. Ausnahmen gelten für Leasingverträge, bei denen der Leasinggeber ein berechtigtes Interesse am Erhalt des Restwerts hat."
"Dschungel weiter gerodet"
Der Gesamtverband Autoteile-Handel (GVA) zeigte sich mit dem Richterspruch zufrieden. Damit werde die Wahlfreiheit der Kunden bei Reparatur und Wartung ihres Fahrzeugs gestärkt. "Es ist erfreulich, dass der für die Verbraucher fast schon undurchdringliche Dschungel aus Garantiebestimmungen, rechtlichen Fußangeln und Fallen weiter gerodet wurde", sagte Verbandspräsident Hartmut Röhl. (rp/ng)