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Inzahlungnahme eines Unfallwagens: Geld zurück vom Kunden

28.12.2012 10:54 Uhr
Inzahlungnahme eines Unfallwagens: Geld zurück vom Kunden
BGH: Ein Kunde muss einen als "unfallfrei" angepriesenen Unfallwagen trotz Gewährleistungsausschluss vom Händler zurücknehmen.
© Foto: Dr. Martin Endlein / Springer Fachmedien München GmbH

Ein bei der Inzahlungnahme eines Kundenfahrzeugs vereinbarter Gewährleistungsauschluss gilt nicht grundsätzlich. Laut BGH muss der Kunde daher einen als "unfallfrei" angepriesenen Unfallwagen zurücknehmen.

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Gibt ein Kunde sein Fahrzeug als unfallfrei in Zahlung und stellt sich dies später als unzutreffend heraus, kann der Händler das Fahrzeug an ihn zurückgeben. Das hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch entschieden (BGH-Az.: VIII ZR 117/12). Ein stillschweigender Gewährleistungsausschluss im Hinblick auf Unfallschäden komme nicht in Betracht, so das Gericht.

Im Streitfall verkaufte der klagende Autohändler dem beklagten Kunden im Juli 2004 einen VW Passat und nahm seinen Audi A6 in Zahlung, der im Dezember 2003 einen Streifschaden in Höhe von 3.000 Euro auf der rechten Fahrzeugseite erlitten hatte. Trotz dieses Vorfalls wurde im Ankaufsschein unter der vorgedruckten Rubrik "Das Fahrzeug hat keine/folgende Unfallschäden erlitten" das Wort "keine" eingekreist und unterstrichen.

Der Kläger veräußerte den Audi A6 im März 2005 als "laut Vorbesitzer unfallfrei" weiter. Kurze Zeit nach der Übergabe verlangte der Erwerber des Fahrzeugs wegen verschiedener Mängel Rückabwicklung des Kaufvertrages. In dem hierüber geführten Prozess unterlag der Händler und nahm das Fahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen zurück. 

Kein Geld für "aussichtslosen Prozess" 

Der Händler wollte nun den Kunden in die Pflicht nehmen – nicht nur für die Inzahlungnahme, sondern auch für die Kosten des Rechtsstreits mit dem Audi-Käufer (insgesamt über 41.000 Euro). Das gelang ihm vor dem BGH aber nur teilweise. Im Sinne von §434 Abs.1 Satz1 BGB sei eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs, nämlich die Unfallfreiheit, vereinbart worden. Ein Gewährleistungsausschluss könne daher "nicht in dem Sinne verstanden werden, dass er die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben soll", betonten die Richter.

Die Kostenerstattung für den Rechtsstreit mit dem Audi-Käufer verwehrte ihr das Gericht aber. "Denn die Klägerin hat sich auf einen für sie erkennbar aussichtslosen Prozess mit dem Erwerber des Fahrzeugs eingelassen." Nach der Kundenbeschwerde hätte die Klägerin die Unfallschäden ohne weiteres erkennen und der Rückabwicklung des Kaufvertrages unverzüglich zustimmen müssen, heißt es in dem Urteil. (ng)

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