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OLG Stuttgart: Beschlüsse der Porsche-Hauptversammlung gültig

17.11.2010 10:32 Uhr
OLG Stuttgart: Beschlüsse der Porsche-Hauptversammlung gültig
Porsche in Zuffenhausen: Keine Fehler bei Hauptversammlung.
© Foto: Porsche

Aktionäre sind vor dem OLG Stuttgart mit einer Klage gescheitert, unter anderem die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007/08 sowie die Vergütung des Aufsichtsrats anzufechten.

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Porsche-Aktionäre sind mit einer Klage gescheitert, die Beschlüsse der Hauptversammlung des Sportwagenbauers von 2009 zu kippen. Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) wies am Mittwoch nach einer Berufungsverhandlung die Anfechtungsklage ab (Aktenzeichen 20 U 2/10).

Kern der Klage waren Beschlüsse über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2007/08 sowie die Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern und die Vergütung des Kontrollgremiums. Die Kläger hatten angeführt, nur unzureichend auf dem Aktionärstreffen über Kurssicherungsgeschäfte informiert worden zu sein, mit denen sich Porsche die Mehrheit an VW sichern wollte. Dieser Auffassung folgte das OLG nicht. Als weitere Gründe für die Anfechtungsklage waren Rechtsverstöße bei der Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat angeführt worden.

Porsche hatte im Geschäftsjahr 2007/08 Milliarden verdient. Das Vorsteuerergebnis lag bei 8,57 Milliarden Euro, davon gingen allerdings 6,83 Milliarden auf Kurssicherungsgeschäfte in Bezug auf die VW-Aktie zurück. Alleine der Verdienst des damaligen Konzernlenkers Wendelin Wiedeking soll sich in der Folge auf 77,4 Millionen Euro belaufen haben.

Das OLG erklärte dazu in seiner Entscheidung, dass das Gericht in dem Verfahren weder die Höhe der Vergütung noch das Vorgehen von Porsche bei der geplanten VW-Übernahme zu bewerten hatte. Es sei ausschließlich darum gegangen, ob Fehler bei den Beschlüssen gemacht wurden.

Keine Revision zugelassen

Mit der Entscheidung folgte der Vorsitzende Richter Eberhard Stilz einem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom Frühjahr (wir berichteten). Gegen den Richterspruch hatten die Aktionäre Berufung eingelegt. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Dagegen kann noch eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht werden. (dpa)

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