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Wettbewerb: EU-Kommission erklärt neue Schirm-GVO

22.04.2010 11:21 Uhr
Wettbewerb: EU-Kommission erklärt neue Schirm-GVO
Die "FAQ" der EU-Kommission klären grundsätzliche Begriffe zu den Wettbewerbsregeln.
© Foto: Rockcohen/AHO-Montage

Grundsätzliche Begriffe zu den Wettbewerbsregeln, die ab 2013 wohl auch für die Kfz-Branche gelten und stärker denn je dem Vertriebskanal Internet Rechnung tragen, hat Brüssel in zehn Antworten zusammengefasst.

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Die EU-Kommission hat anlässlich der Verabschiedung einer neuen Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) eine Liste mit zehn häufig gestellten Fragen zu den europäischen Wettbewerbsregeln veröffentlicht. Darin werden grundsätzliche Begriffe wie "vertikale Vereinbarung", "Kernbeschränkungen" oder "Marktanteilsschwelle" erklärt.

Die neue, am vergangenen Dienstag beschlossene Schirm-GVO, die nach den derzeit bekannten Plänen der EU-Kommission ab 2013 die aktuellen spezifischen Regelungen zum europäischen Kfz-Vertrieb ablösen soll, tragen laut Wettbewerbskommissar Joaquín Almunia der zunehmenden Bedeutung des Vertriebskanals Internet Rechnung. Die neuen Bestimmungen werden im Juni in Kraft treten und mit einer einjährigen Übergangsphase bis 2022 gelten. Die aktuell für die Kfz-Branche gültige GVO 1400/2002 endet am 31. Mai dieses Jahres (wir berichteten). Durch welche konkreten Wettbewerbsregeln sie abgelöst wird, will die EU-Kommission in Kürze bekanntgeben.

Die neuen Bestimmungen sollen den Händlern eine solide Grundlage und einen konkreten Anreiz für den Ausbau ihres Online-Geschäfts geben, hieß es aus Brüssel. Herstellern stehe es nach wie vor frei, ihre Vertriebshändler nach Qualitätskriterien auszuwählen, die sich auf die Präsentation der Produkte beziehen, und zwar unabhängig davon, ob die Vertriebshändler die Produkte in einem Geschäft oder online anbieten. So können Hersteller sich dafür entscheiden, nur mit Händlern zu arbeiten, die über ein oder mehrere Geschäfte verfügen, in denen die Kunden die Produkte noch persönlich in Augenschein nehmen und ausprobieren bzw. testen können. Allerdings kündigte die Kommission an, diese "konzentrierten Märkte", zu denen Discounter (reine Internet-Discounter und herkömmliche Discountgeschäfte) eventuell keinen Zugang haben, besonders zu beobachten. (ng)

Auf den folgenden Seiten finden Sie die Antworten der EU-Kommission auf die am häufigsten gestellten Fragen zur GVO.

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