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Werkstatttest: Vertragskündigung hängt vom Einzelfall ab

27.01.2011 16:14 Uhr
RA Uwe Brossette: "Kein Auseinanderfallen der Rechtsprechung"

Zwei deutsche Obergerichte haben bei der Frage, ob eine fristlosen Kündigung nach einem schlechten Werkstatttest zulässig ist, unterschiedlich entschieden. Darin ist kein Auseinanderfallen der Rechtsprechung zu sehen.

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Innerhalb kürzester Zeit haben sich zwei deutsche Obergerichte 2010 mit der Frage beschäftigt, ob ein Hersteller zur fristlosen Kündigung des Servicevertrags berechtigt ist, wenn die Markenwerkstatt bei einem Werkstatttest einer Zeitung ein schlechtes Ergebnis erzielt hat. Während das OLG Düsseldorf im konkreten Fall die fristlose Kündigung des Vertragswerkstattvertrages bestätigte, bewertete das OLG Frankfurt die vom Hersteller ausgesprochene außerordentliche Kündigung als unwirksam. In diesen divergierenden Entscheidung ist jedoch kein Auseinanderfallen der Rechtsprechung zu sehen.

Beide Gerichte sind sich nämlich einig, dass Werkstattverträge grundsätzlich von jedem Vertragsteil ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gekündigt werden können. Ob ein solcher Grund vorliegt, hängt aber maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Im Fall des OLG Düsseldorf beruhte das mangelhafte Testergebnis nicht allein auf einer Fehlleistung des Monteurs, sondern vielmehr auf Organisationsfehlern der Geschäftsleitung. Die Geschäftsführung hätte dafür sorgen müssen, dass der erst kurze Zeit zuvor im Rahmen eines Praktikums beschäftigte Monteur sicherheitsrelevante Arbeiten nicht allein und ohne umfassende Nachkontrolle übernehmen durfte.

Im Fall des OLG Frankfurt konnten der Geschäftsführung keine derart schwerwiegende Vorwürfe gemacht werden. Der Senat hob hervor, dass es sich um die einmalige Schlechtleistung eines einzelnen Mitarbeiters handelte. Das Gericht berücksichtigte zugunsten des Werkstattbetreibers sowohl die bisherige Vertragsdauer als auch das gute Abschneiden des Servicebetriebs bei einem früheren Werkstatttest und stellte fest, dass aus dem erstmaligen Versagen eines einzelnen Mitarbeiters noch kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Werkstattvertrags hergeleitet werden könne. Selbst bei Annahme eines wichtigen Kündigungsgrunds hätte es jedenfalls einer vorherigen – und nur in Ausnahmefällen entbehrlichen – Abmahnung bedurft. Einen solchen Ausnahmefall konnte das Gericht nicht erkennen. Es sah keine Anhaltspunkte dafür, dass der Werkstattbetreiber auf eine Abmahnung hin das beanstandete Fehlverhalten eines einzelnen Mitarbeiters nicht hätte abstellen können.

Bei näherer Betrachtung zeigt sich daher eine Kontinuität in der Rechtsprechung, die für mehr Rechtssicherheit sorgt und Schnellschüsse aufgeregter Herstellervertreter vermeiden hilft.

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