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Differenzkasko-Klausel: Forderungsberechtigt: Der Leasingnehmer

02.03.2015 06:00 Uhr

Höchstrichterliche Auslegung: Ein Urteil des BGH zur sog. Differenzkasko-Klausel ist für den Autohauskunden Leasingnehmer erfreulich.

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Eine erhebliche Anzahl der Fahrzeugverkäufe wird über Leasinggesellschaften abgewickelt. Diese haben selbstverständlich ein Interesse an der Sacherhaltung ihres verleasten Eigentums. Dementsprechend werden in den Leasingverträgen die Leasingnehmer generell zum Abschluss von Vollkaskoverträgen verpflichtet. Das Interesse der Leasinggeber zielt insbesondere auch darauf ab, bei einem Totalverlust, sei es durch Unfall oder Diebstahl, eine volle finanzielle Entschädigung zu erhalten. In diesem Zusammenhang wird in den Leasingverträgen ein Ablösewert definiert. Der Leasingnehmer kann sich im Rahmen einer Vollkaskoversicherung durch eine sog. Differenzkasko-Klausel absichern. Eine solche Klausel bieten alle Versicherer im Rahmen ihrer Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) mehr oder weniger inhaltsgleich an. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit kürzlich veröffentlichtem…

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