Angaben zur Preisgestaltung und Verfügbarkeit von Fahrzeugen in Online-Inseraten dürfen beim Kunden keinen falschen Eindruck erwecken. Ansonsten droht dem Verkäufer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen Irreführung des Verbrauchers. Das zeigt ein aktueller Fall aus dem Oktober, über den die Wettbewerbszentrale jetzt berichtete.
Dabei ging es um ein äußerst günstig erscheinendes Angebot eines Opel Mokka-e zum Preis von 21.980 Euro. Der in einer Internetbörse von einem Autohaus gelistete Wagen wurde hinsichtlich der Ausstattungsmerkmale detailliert beworben – und es fand sich auch ein Hinweis auf den Kilometerstand (4.990 Kilometer). Die Verfügbarkeit des Stromers wurde mit "sofort" beschrieben.
Nach der Kontaktaufnahme teilte der Händler einer Interessentin schriftlich mit, das Auto sei als Vorführwagen zugelassen und könne daher erst ab Ende März 2022 übergeben werden. Die staatliche Förderprämie sei bereits beantragt und beim Kaufpreis abgezogen worden.
Ein solches Bewerben von Fahrzeugen mit einer sofortigen Verfügbarkeit verstoße gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG), da die Übergabe gut fünfeinhalb Monate später als angegeben möglich sei, erklärte Rechtsanwalt Andreas Ottofülling, Leiter der Wettbewerbszentrale in München. Auf den Wettbewerbsverstoß hingewiesen, habe das Autohaus eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Im zurückliegenden Jahr habe die Wettbewerbszentrale immer wieder Beschwerden wegen irreführender Preiswerbung bei Elektrofahrzeugen erhalten, in die bereits der Umweltbonus eingerechnet gewesen sei, so Ottofülling gegenüber AUTOHAUS. "Der Fall zeigt anschaulich, welche Blüten der Vertrieb von E-Fahrzeugen treibt. Auch wenn der Handel aktuell nicht genügend Fahrzeuge kurzfristig liefern kann, müssen einzelne Händler 'eingefangen' werden, wenn sie in unlauterer Weise Käufer akquirieren."