KURZFASSUNG
1. Rückwirkend ab dem 01.01.2022 gibt es eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden.
2. Für nach dem 31.12.2022 erstellte Wohngebäude gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ein linearer AfA-Satz von 3 Prozent.
3. Durch das Jahressteuergesetz 2022 wird das Bewertungsgesetz erheblich geändert, was zur Folge hat, dass der steuerliche Wert von Immobilien deutlich steigen wird.
Nachfolgend wollen wir Ihnen einen kleinen Überblick über wichtige steuerliche Änderungen im Jahr 2023 geben.
Änderungen im Einkommensteuergesetz
1. Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen
Rückwirkend ab dem 01.01.2022 (Änderung in der endgültigen Fassung des Jahressteuergesetzes im Gegensatz zum…
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